Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
von unzulässigem Marktverhalten erkennen zu können. Als professionelle Akteurinnen auf den Energiegrosshandelsmärkten sind sie verpflichtet, die Märkte, an denen sie tätig sind, proaktiv zu überwachen.
Laut Buchstabe b müssen diese Personen jeden begründeten Verdacht, dass eine Transaktion ein unzulässiges Marktverhalten darstellen könnte, unverzüglich der El-Com melden. Bei einer solchen Meldung müssen sie der ElCom Angaben zur Identität der Marktteilnehmerin bzw. der Marktteilnehmenden, zum Zeitpunkt des unzulässigen Marktverhaltens und zu den betroffenen Märkten sowie Einzelheiten über die betroffenen Transaktionen oder Handelsaufträge übermitteln. Diese Meldung muss überdies so rasch als möglich erfolgen, das heisst, sobald ein begründeter Verdacht vorliegt. In der Regel muss innerhalb von vier Wochen Meldung erstattet werden.
3. Kapitel: Unzulässiges Marktverhalten
Art. 7 Verbot der Ausnützung und der Weitergabe von
Insiderinformationen
Abs. 1
Die Definition des Verbots der Ausnützung und der Weitergabe von Insiderinformationen stützt sich sowohl auf die Regelungen der EU als auch auf das Finanzmarktrecht (Art. 142 Abs. 1 FinfraG). Im Gegensatz zum FinfraG gilt dieses Verbot jedoch nicht nur für Effekten, die auf einer Handelsplattform mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, sondern für alle schweizerischen Energiegrosshandelsprodukte (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b).
Der erste Aspekt des Verbots betrifft die versuchte oder tatsächliche Ausnützung von Insiderinformationen für den Erwerb oder die Veräusserung von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten auf eigene oder fremde Rechnung.
Mit «Erwerb und Veräusserung» sind alle Handlungen gemeint, die in einem Zusammenhang mit Handelsaufträgen oder Transaktionen stehen oder die Teil der Erfassung von Aufträgen bzw. des Abschlusses von Transaktionen auf einem oder mehreren Energiegrosshandelsmärkten sind und die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betreffen.
Ein wesentlicher Unterschied zum Finanzmarktrecht besteht darin, dass – wie auch in den Regelungen der EU – auch die versuchte Ausnützung von Insiderinformationen untersagt ist. Das Verbot der Ausnützung von Insiderinformationen gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem die betreffende Person in den Besitz dieser Informationen gelangt und eine Handlung begeht, die als Erwerb oder Veräusserung von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten gilt.
Überdies ist das Verbot an keinerlei subjektive Voraussetzung in Bezug auf die Absicht geknüpft. In anderen Worten: Es spielt keine Rolle, ob die betroffene Person die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat.