Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

Ein weiterer Unterschied zum Finanzmarktrecht besteht darin, dass beim Verbot des Erwerbs und der Veräusserung von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten nicht danach unterschieden wird, ob sie auf eigene oder auf fremde Rechnung erfolgen. Beim Handel auf den Energiegrosshandelsmärkten ist es nämlich so, dass eine natürliche Person, die Informationen für den Erwerb oder die Veräusserung von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten nutzt, dies häufig nicht zum eigenen Vorteil tut, sondern vielmehr im Interesse der juristischen Person (in der Regel der Arbeitgeberin oder eines verbundenen Unternehmens), für die sie tätig ist.

Analog zum Finanzmarktrecht ist es für die Zwecke dieser Bestimmung unerheblich, ob ein Vermögensvorteil erlangt wird. Der unlautere Vorteil, der durch die asymmetrische Kenntnis einer Information erlangt wird, muss mit anderen Worten nicht unbedingt in einem finanziellen Vorteil materialisiert sein, damit die beteiligte Person gegen diese Bestimmung verstösst (Ziff. 1).

Der zweite Aspekt des Verbots bezieht sich auf die Weitergabe einer Insiderinformation an einen Dritten ausserhalb des Rahmens der Arbeit, des Berufs oder der Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Person. Buchstabe b ist analog zu Artikel 128 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 201515 (FinfraV) so formuliert, dass kein unzulässiges Verhalten vorliegt, wenn jemand einem Dritten im normalen Rahmen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit eine Insiderinformation mitteilt.

Der dritte Aspekt des Verbots betrifft die Ausnützung einer Insiderinformation mit dem Zweck, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten abzugeben. In diesem Zusammenhang umfasst der Begriff «Empfehlung» jede Handlung einer Person im Besitz einer Insiderinformation, die darauf abzielt, im Zusammenhang mit dieser Insiderinformation einem anderen eines oder mehrere direkte oder indirekte Signale zu übermitteln, die für den Handel mit schweizerischen Energieprodukten auf einem oder mehreren Energiegrosshandelsmärkten von Nutzen sind. Verboten ist nicht erst die Weitergabe einer Insiderinformation an eine andere Person, sondern bereits schon das Aussenden eines Signals im Hinblick auf den Handel mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten. Unerheblich ist auch, ob die Person, die die Empfehlung erhalten hat, diese Information tatsächlich für eine Handelstätigkeit genutzt hat.

Abs. 2

Die in Absatz 2 enthaltene Aufzählung ist erschöpfend und beruht auf derjenigen in den Regelungen der EU.

Allerdings gilt diese Bestimmung im erweiterten Sinne für alle Personen, die wissen oder wissen müssen, dass es sich um eine Insiderinformation handelt. Damit wird eine besondere Verantwortung denjenigen juristischen und natürlichen Personen auferlegt, die eher indirekt an Prozessen beteiligt sind, die Insiderinformationen generieren oder

15 SR 958.11