Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

verwalten, oder die aus persönlichen oder beruflichen Gründen mit Personen im Kontakt stehen, die mit Insiderinformationen umgehen und daher mit solchen Informationen in Berührung kommen (z. B. Verwaltungspersonal, das von der Ausfallzeit eines Stromversorgungsunternehmens Kenntnis hat).

Entscheidend ist die Frage, ob die betreffende Person angesichts ihrer Berufserfahrung und der abgeschlossenen Transaktion weiss oder wissen muss, dass es sich um eine Insiderinformation handelt. Zudem muss die Transaktion oder der Handelsauftrag auf der Grundlage der Insiderinformation getätigt oder erteilt worden sein. Transaktionen oder Handelsaufträge, die trotz Kenntnis einer Insiderinformation nachweislich nicht aufgrund derselben getätigt beziehungsweise erteilt wurden, verstossen daher nicht gegen das Verbot.

Abs. 3

Kein unzulässiges Marktverhalten liegt vor, wenn die nationale Netzgesellschaft oder die Betreiber des Gastransportnetzes zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs unter Verwendung von Insiderinformationen Strom oder Gas erwerben bzw. veräussern oder wenn sie einem anderen zu diesem Zweck den Erwerb oder die Veräusserung von Elektrizität oder Gas empfehlen. Sie dürfen Insiderinformationen jedoch nicht Dritten mitteilen, es sei denn, die Mitteilung erfolgt im Rahmen der normalen Ausübung ihres Berufs oder der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Erlaubt sind zum Beispiel Käufe, welche im Rahmen der Erbringung von Systemdienstleistungen getätigt werden, etwa für Regelenergie und -leistung oder für Produktions- und Lastverschiebungen (Re-Dispatching).

Abs. 4

Kein unzulässiges Verhalten liegt vor, wenn die fraglichen Handlungen einer Marktteilnehmerin im Rahmen von Notfallmassnahmen erfolgen, die der Bundesrat zur Abwendung einer Gefährdung der Strom- oder Gasversorgung angeordnet hat, sei es gemäss Artikel 9 StromVG oder im Rahmen von Vorbereitungs- oder wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen nach Artikel 5 f. sowie 31 f. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 201616 über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG).

Abs. 5

Absatz 5 sieht vor, dass der Bundesrat weitere Fälle vorsehen kann, in denen die Verwendung von Insiderinformationen ausnahmsweise zulässig ist. Dies betrifft namentlich Geschäfte, mit denen einer Verpflichtung nachgekommen werden soll, die die Marktteilnehmerin eingegangen ist, bevor sie in den Besitz der Insiderinformation gelangt ist. Weiter betrifft dies Geschäfte von Stromerzeugern, die ausschliesslich der Deckung direkter physischer Verluste infolge unvorhergesehener Produktionsausfälle

16 SR 531