Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

dienen, wenn die Marktteilnehmenden andernfalls nicht in der Lage wären, die geltenden Vertragsverpflichtungen zu erfüllen, oder wenn diese Geschäfte im Einvernehmen mit der nationalen Netzgesellschaft getätigt werden, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten.

Art. 8 Verbot von Marktmanipulation

Abs. 1

Die Definition des Verbots der Ausnützung und der Weitergabe von Insiderinformationen stützt sich sowohl auf die Regelungen der EU als auch auf das Finanzmarktrecht (Art. 143 Abs. 1 FinfraG).

Wie es auch bei Artikel 9 der Fall ist, gilt dieses Verbot nicht nur für Effekten, die auf einer Handelsplattform mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, sondern für alle schweizerischen Energiegrosshandelsprodukte (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b). Ebenso setzt das Verbot von Marktmanipulation weder eine Bereicherungsabsicht noch einen Vorsatz voraus. Somit ist es irrelevant, ob das Verhalten absichtlich oder unabsichtlich erfolgte. Folglich kann auch eine einfache fehlerhafte Handelstätigkeit eine Marktmanipulation darstellen.

Das Verbot von Marktmanipulationen umfasst drei Aspekte: die Verbreitung von Informationen, die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf das Angebot, die Nachfrage oder den Preis von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten aussenden können (Bst. a); das Tätigen von Transaktionen oder das Erteilen von Handelsaufträgen, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Preis von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten geben oder geben könnten (Bst. b Ziff. 1); sowie das Tätigen von Transaktionen oder das Erteilen von Handelsaufträgen, die den Preis eines oder mehrerer schweizerischer Energiegrosshandelsprodukte beeinflussen oder beeinflussen können, sodass ein künstliches Preisniveau erzielt wird (Bst. b Ziff. 2).

Die Verbreitung von Informationen in jeglicher Form, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Preis von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten geben oder geben könnten, stellt einen Verstoss gegen das Verbot von Marktmanipulation dar. Der Begriff «Informationen» ist als jede Art von Information zu verstehen, einschliesslich Gerüchten, Nachrichten, falschen oder irreführenden Informationen und minderwertigen Information.

Die Verbreitung wird als unzulässig betrachtet, wenn die Person, die die Information verbreitet, weiss oder wissen muss, dass die Information falsch oder irreführend ist. Es muss nicht nachgewiesen werden, dass die Verbreitung der Informationen die Marktteilnehmenden tatsächlich in die Irre geführt hat. Es genügt der Nachweis, dass ein direkter Zusammenhang zwischen den verbreiteten falschen oder irreführenden Informationen und Komponenten der Nachfrage, des Angebots oder des Preises von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten besteht, oder dass ein indirekter Zusammenhang besteht, wenn es wahrscheinlicher als unwahrscheinlich ist, dass sich