Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

die Verbreitung der fraglichen Information auf die oben genannten Komponenten auswirken kann.

Der Kanal und die Mittel, die zur Verbreitung der Informationen verwendet werden, sind nicht relevant. Die Verbreitung kann über die Medien, einschliesslich des Internets, oder über andere Wege (z. B. Social Media, Chatrooms usw.) erfolgen. Ebenso ist die Anzahl der Personen, an die die Informationen verbreitet werden, nicht relevant (Bst. a Ziff. 1).

Eine Gemeinsamkeit der Verhaltensweisen nach den Buchstaben a und b betrifft die Tatsache, dass sie falsche oder irreführende Signale in Bezug auf das Angebot, die Nachfrage oder den Preis von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten ausgesendet haben oder aussenden könnten.

Die falschen oder irreführenden Signale, die durch die Verbreitung gewisser Informationen oder durch gewisse Handelsaufträge beziehungsweise Transaktionen ausgesendet werden, können andere Marktteilnehmende dazu veranlassen, Handelsentscheidungen auf der Grundlage falscher oder irreführender Informationen über Angebot, Nachfrage oder Preise zu treffen und somit auf eine Weise zu handeln, die sie ohne manipulatives Verhalten nicht in Betracht gezogen hätten. Wenn solche Handelsaufträge oder Transaktionen von anderen Marktteilnehmenden wahrgenommen oder vermutet werden, können sie auch Misstrauen gegenüber der Integrität des Marktes wecken und sich z. B. negativ auf die Liquidität auswirken. Unter gewissen Umständen können sie auch falsche oder irreführende Preissignale an die Verbraucher oder Energiedetailhändler aussenden, wenn Detailverträge vorliegen, die auf Energiegrosshandelspreise indexiert sind.

Beispiele hierfür sind Handelsaufträge oder Transaktionen, die zu einem Preisniveau erteilt oder ausgeführt werden, das für die Marktteilnehmerin nicht gewinnbringend ist, sowie Handelsaufträge oder Transaktionen, die fehlerhaft sind und daher kein echtes Interesse am Kauf oder Verkauf zum betrachteten Preis widerspiegeln.

Um festzustellen, ob das verdächtige Verhalten falsche oder irreführende Signale an den Markt gegeben hat, muss der Marktzustand vor und nach dem fraglichen Verhalten überprüft werden. Auf diese Weise kann beurteilt werden, ob die Marktentwicklung auf dieses Verhalten (oder auf andere Ereignisse, die möglicherweise eingetreten sind) zurückgeführt werden kann.

Auch wenn verdächtige Informationsverbreitungen, Transaktionen oder Handelsaufträge scheinbar keine Auswirkungen auf die Marktentwicklung hatten und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie tatsächlich falsche oder irreführende Signale an den Markt ausgesendet haben, können sie dennoch als manipulativ angesehen werden, wenn die betreffenden Handlungen solche Signale hätten geben können. Tatsächlich verbietet diese Bestimmung nicht nur jede Informationsverbreitung oder Handelstätigkeit, die tatsächlich falsche oder irreführende Signale aussendet, sondern auch solche, die falsche oder irreführende Signale geben könnten. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein bestimmtes Verhalten dem Markt falsche oder irreführende Signale gibt, muss unter Berücksichtigung der Umstände, die zum Zeitpunkt des verdächtigen