Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

Verhaltens geherrscht haben, sowie der Merkmale der verdächtigen Informationsverbreitung, Handelsaufträge oder Transaktionen beurteilt werden. Verdächtige Transaktionen oder Handelsaufträge, die bedeutend sind, auf abweichenden Preisniveaus liegen, in der Nähe der Markierung von Referenzzeiträumen platziert werden oder wiederkehrend sind, sind eher geeignet, falsche oder irreführende Signale auszusenden.

Schliesslich kann Marktmanipulation auch dann vorliegen, wenn durch Handelsaufträge oder Transaktionen ein künstliches Preisniveau erzielt wird. «Erzielen» verweist auf die Tatsache, dass der Preis eines schweizerischen Energiegrosshandelsprodukts erfolgreich auf ein bestimmtes Niveau festgelegt bzw. positioniert wurde. Dabei wird impliziert, dass ein Preis zumindest Teilweise auf Handlungen (in diesem Fall auf Handelsaufträge und/oder Transaktionen) einer Marktteilnehmerin zurückzuführen ist.

Der Begriff «künstliches Preisniveau» impliziert, dass das Preisniveau für ein schweizerisches Energiegrosshandelsprodukt nicht dem Preisniveau entspricht, das sich aus einer fairen und wettbewerbsorientierten Interaktion zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt ergeben hätte und die grundlegenden Marktmechanismen widerspiegeln würde. Ein künstlicher Preis sollte aber nicht mit einem anormalen Preis verwechselt werden. Ein Marktpreis kann extrem hoch oder niedrig und dennoch auf Grundlage des Marktes völlig gerechtfertigt sein (z. B. bei einer Verknappung der Stromerzeugung).

Damit der Preis eines schweizerischen Energiegrosshandelsprodukts als künstlich angesehen werden kann, ist es nicht erforderlich, dass er über einen bestimmten Zeitraum auf einem künstlichen Niveau bleibt. Somit genügt selbst eine künstliche Preisbewegung über einen sehr kurzen Zeitraum, um als Marktmanipulation qualifiziert zu werden.

Die Festlegung des Preises auf einem künstlichen Niveau stellt immer eine Marktmanipulation dar, es sei denn, die Person weist nach, dass aus legitimen Gründen gehandelt und nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf den Energiegrosshandelsmärkten verstossen wurde. Diese beiden Bedingungen sind kumulativ. Die Beweislast liegt bei der verdächtigten Marktteilnehmerin. Die Gründe, die zur Rechtfertigung eines Handelsauftrags oder einer Transaktion angeführt werden und die nachweisen, dass ihr Verhalten der zulässigen Marktpraxis entsprach, müssen von Fall zu Fall geprüft werden (Bst. b Ziff. 2).

Abs. 2

Absatz 2 konkretisiert und untersagt den Versuch der Marktmanipulation, nämlich das Handeln mit der Absicht, die in Absatz 1 genannten Wirkungen zu erzielen, und zwar unabhängig davon, ob diese Wirkungen tatsächlich eintreten oder nicht. Dies stellt einen wesentlichen Unterschied zum Finanzmarktrecht dar, steht aber im Einklang mit den Regelungen der EU.