Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
Abs. 3
Absatz 3 sieht vor, dass der Bundesrat Vorschriften über zulässige Verhaltensweisen erlässt, insbesondere über die zulässige Marktpraxis auf den Energiegrosshandelsmärkten und die Verbreitung von Informationen zu journalistischen oder künstlerischen Zwecken. Im Zusammenhang mit dem zweitgenannten Punkt sind insbesondere die Meinungs- und Informationsfreiheit sowie die Medienfreiheit zu berücksichtigen. Dabei berücksichtigt der Bundesrat namentlich die Regelungen der EU.
4. Kapitel: Aufsichtsbehörde und Datenbearbeitung
Art. 9 Aufgaben
Abs. 1
Aufsichtsbehörde ist die ElCom im Sinne von Artikel 21 StromVG. Als solche trifft sie die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendigen Entscheide und erlässt die erforderlichen Verfügungen (vgl.Art. 57a Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199717[RVOG]).
Abs. 2
Absatz 2 verweist auf die Artikel 21 Absätze 1, 2 und 4, 22 Absätze 5 und 6 sowie 23 StromVG, die analog zu diesem Gesetz anwendbar sind.
Abs. 3
In Absatz 3 wird festgehalten, dass die ElCom zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist. Dies ist insofern notwendig, als die ElCom in Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 200518 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; BGG) nicht aufgeführt ist.
Art. 10 Finanzierung
In diesem Artikel wird die Finanzierung der ElCom thematisiert. Diese Bestimmung übernimmt weitgehend die bestehenden Regelungen zur Finanzierung der FINMA (Art. 15 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 200719 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG]).
Diese Finanzierungsregelungen zeichnen sich dadurch aus, dass die Kosten der Finanzmarktaufsicht überwiegend durch die Beaufsichtigten (hier die Marktteilnehmenden) finanziert werden. Zu diesen Kosten gehören neben den direkten Kosten zur Ausübung der Aufsicht auch Kosten die indirekt mit der Aufsicht in Zusammenhang
17 SR 172.010
18 SR 173.110
19 SR 958.1