Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

stehen, namentlich Kosten für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Gesetzgebung, für die Wahrnehmung internationaler Aufgaben (vgl. Art. 19) sowie für die Marktbeobachtung.

Mit der Aufsichtsabgabe werden die Kosten der ElCom gedeckt, die den Marktteilnehmenden nicht individuell, sondern als Gruppe zugerechnet werden können. Diese Zurechnung ist gerechtfertigt, weil sich der Kreis der Abgabepflichtigen mit dem Kreis der Personen, denen die Verwendung der Abgabe zugutekommt, deckt (qualifizierte Gruppenäquivalenz). Die jährlich erhobene pauschale Abgabe zur Deckung der Kosten der Aufsicht lässt sich als Kausalabgabe aufgrund qualifizierter Gruppenäquivalenz charakterisieren: Der von der Gruppe der Marktteilnehmenden verursachte Aufsichtsaufwand wird verursachergerecht durch eine von den Marktteilnehmenden erhobene Abgabe gedeckt.

Abs. 1

Gemäss Absatz 1 erhebt die ElCom Gebühren zur Finanzierung ihrer Dienstleistungen sowie zur Deckung der Kosten jedes einzelnen Aufsichtsverfahrens. Damit wird auch all jenen Fällen Rechnung getragen, in denen das Verfahren nicht in eine formale Verfügung mündet oder eingestellt wird.

Im Übrigen regelt der Bundesrat die Gebührenerhebungen in Übereinstimmung mit Artikel 46a RVOG.

Abs. 2

Die nicht durch Gebühren gedeckten Kosten sollen, soweit möglich, nach den einzelnen Aufsichtsbereichen (Strom- und Gasgrosshandelsmarkt), das heisst nach dem Anteil der einzelnen Kategorien der Marktteilnehmerinnen am allgemeinen, über die Aufsichtsabgabe finanzierten Aufsichtsaufwand, aufgeschlüsselt werden. Damit wird verhindert, dass die Marktteilnehmerinnen aus dem einen Aufsichtsbereich allgemeinen Aufwand mitfinanzieren, der einem anderen Aufsichtsbereich zuzuordnen ist.

Abs. 3

In Absatz 3 werden die Kriterien für die Festsetzung der Aufsichtsabgabe für die einzelnen Aufsichtsbereiche aufgezählt. Diese Kriterien umfassen mehrere Kennzahlen für das Volumen der Handelstätigkeit, nämlich die Bilanzsumme, das Volumen der Transaktionen mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten und den Bruttoertrag. Auf diese Weise wird der allgemeine Aufwand für die Aufsicht, der den Marktteilnehmerinnen nicht einzeln zugeordnet werden kann, mit dem Umfang der Handelstätigkeit der Marktteilnehmerinnen in Bezug gesetzt. Eine Aufschlüsselung dieses Aufwands abhängig vom Volumen ist schlüssig, denn es ist davon auszugehen, dass die Aufsicht über grosse Unternehmen seitens der Aufsichtsbehörde mehr Personalaufwand verursacht als die Aufsicht über kleinere Unternehmen.