Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
Abs. 4 und 5
Im Übrigen kann der Bundesrat vorsehen, die Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe aufzuteilen. Zudem legt er die Einzelheiten der Finanzierung fest, namentlich die Bemessungsgrundlagen, die Aufsichtsbereiche und die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
Art. 11 Amtsgeheimnis
Abs. 1 und 2
Die Definition des Amtsgeheimnisses ist an diejenige in Artikel 14 FINMAG angelehnt.
Das Amtsgeheimnis verpflichtet dazu, alles geheim zu halten, was weder allgemein bekannt noch zugänglich ist und woran die ElCom oder Dritte, die in einer Rechtsbeziehung zur ElCom stehen (vgl. Art. 14 Abs. 4 FINMAG), ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse haben. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst die amtlichen Wahrnehmungen; sie bleibt über die Beendigung der fraglichen Tätigkeit für die El-Com hinaus bestehen. Verletzungen des Amtsgeheimnisses sind nach Artikel 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) strafbar.
Dem Amtsgeheimnis unterstehen auch alle von der ElCom Beauftragten, insbesondere beigezogene Fachleute gemäss Artikel 4 des Geschäftsreglements der ElCom20, welches kraft des Verweises in Artikel 9 Absatz 2 anwendbar ist.
Abs. 3
Da das Geschäftsreglement der ElCom das Verfahren für die Entbindung vom Amtsgeheimnis (vgl. Art. 320 Ziff. 2 StGB) nicht präzisiert, wird dieses Verfahren in diesem Absatz geregelt.
Art. 12 Datenbearbeitung
Abs. 1
Diese Bestimmung übernimmt im Wesentlichen die geltenden Regeln für die Datenbearbeitung durch die FINMA (Art. 23 FINMAG). Das Sammeln fundierter Informationen über die Marktteilnehmerinnen ist eine Grundvoraussetzung für die Ausübung der Aufsicht über die Energiegrosshandelsmärkte. Es ist daher zu erwarten, dass die ElCom im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit zahlreiche Personendaten bearbeiten wird. Zu diesen Daten gehören auch schützenswerte Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Aus diesem Grund ermächtigt Absatz 1 die ElCom zur Bearbeitung solcher Daten (vgl. Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20 SR 734.74