Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

19. Juni 199221 über den Datenschutz [DSG] sowie Art. 34 Abs. 2 des totalrevidierten DSG vom 25. September 2020). Im Übrigen kann die ElCom bereits heute gestützt auf Artikel 26b StromVV gewisse Daten aus dem Bereich des Energiegrosshandels bearbeiten.

Abs. 2

Absatz 2 enthält eine nicht abschliessende Aufzählung der Situationen, in denen die ElCom Daten im Sinne von Absatz 1 bearbeiten darf. Dazu zählen neben Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Energiegrosshandelsmärkte und die Marktteilnehmerinnen auch verschiedene Verfahren, die sie durchführen muss, sowie die nationale und internationale Amts- und Rechtshilfe.

Abs. 3

Der Bundesrat erlässt insbesondere Bestimmungen über den Betrieb eines Informationssystems durch die ElCom. Dabei legt er fest, welche Daten die ElCom zur Verbesserung der Transparenz der Energiegrosshandelsmärkte veröffentlichen darf. Die Veröffentlichung von Daten darf keinesfalls zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führen. Die Beurteilung, welche Daten veröffentlicht werden sollen, muss sich auf die möglichen aktuellen und künftigen Wettbewerbsbedingungen abstützen.

5. Kapitel: Aufsichtsinstrumente

Art. 13 Auskunftspflicht

Die Definition der Auskunftspflicht lehnt sich stark an diejenige des Finanzmarktrechts an (Art. 29 Abs. 1 FINMAG).

Um ihre Aufsichtsaufgabe wahrnehmen zu können, muss die ElCom die Möglichkeit haben, gewisse Untersuchungsmassnahmen durchzuführen. So kann sie von den Marktteilnehmerinnen wie auch von allen Personen, die an Transaktionen und Handelsaufträgen im Sinne dieses Gesetzes beteiligt sind, alle Auskünfte und Unterlagen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Nicht vorgesehen ist indessen ein Hausdurchsuchungs-, Vorladungs- und Einvernahmerecht, da für ein aufsichtsrechtliche Verwaltungsverfahren die Auskunftspflicht als ausreichend erachtet wird. Ist ein Sachverhalt möglicherweise (auch) strafrechtlich relevant, hat die Strafverfolgungsbehörde die Möglichkeit, Hausdurchsuchungen vorzunehmen sowie Zeuginnen und Zeugen oder Auskunftspersonen vorzuladen und einzuvernehmen. Dieser Unterschied gegenüber den Untersuchungsrechten ergibt sich aus der Tatsache, dass der Unrechtsgehalt bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten gravierender ist als bei aufsichtsrechtlich unzulässigem Verhalten.

21 SR 235.1