Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

Art. 14 Einziehung

Abs. 1 und 2

Die Definition der Einziehung lehnt sich stark an diejenige des Finanzmarktrechts an (Art. 35 FINMAG).

Erzielt eine Marktteilnehmerin durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Gewinn oder vermeidet sie einen Verlust, so kann die ElCom den Gewinn beziehungsweise den «Gegenwert» des vermiedenen Verlusts einziehen. Ob eine schwere Verletzung vorliegt, ist von der ElCom im Einzelfall zu beurteilen. Eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen liegt in der Regel vor, wenn sich eine Marktteilnehmerin des unzulässigen Marktverhaltens schuldig gemacht hat. Ebenfalls denkbar ist, dass durch die Kumulation verschiedener oder wiederholter leichter Verletzungen eine schwere Verletzung entsteht.

Die ElCom achtet darauf, dass die Einziehung nicht zu einer unverhältnismässigen Härte führt. Dies könnte dann der Fall sein, wenn eine Person durch die Einziehung vor dem Konkurs steht. Zudem kann die ElCom im Gegensatz zur Einziehung nach StGB nur bei Marktteilnehmerinnen oder Personen, die an Transaktionen oder Handelsaufträgen im Sinne dieses Gesetzes beteiligt sind, eine Einziehung veranlassen, nicht aber bei Dritten. Der Einziehung kommt damit in erster Linie ein ausgleichender, nicht aber ein pönaler Charakter zu.

Abs. 3

Die Einziehung soll nicht daran scheitern, dass sich der Einziehungsbetrag nicht errechnen lässt. Deshalb kann die ElCom den Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte schätzen, wenn dieser nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermittelt werden kann.

Abs. 4

Das Recht zur Einziehung verjährt sieben Jahre nach Verletzung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen.

Abs. 5

Absatz 5 klärt das Verhältnis zu den entsprechenden Bestimmungen im StGB. Das Verhältnis zum Finanzmarktrecht ist in Artikel 18 geregelt.

Abs. 6

Wenn infolge einer schweren Verletzung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen ein Schadenersatzanspruch gegenüber einer Marktteilnehmerin besteht, der unbestritten ist (z. B. durch aussergerichtlichen Vergleich zustande gekommen) oder gerichtlich festgestellt wurde, so kann die ElCom der Geschädigten auf Verlangen einen Betrag bis zur Höhe der eingezogenen Vermögenswerte entrichten.