Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

Art. 16 Veröffentlichung einer aufsichtsrechtlichen Verfügung

Abs. 1 und 2

Bei einem schweren Verstoss gegen aufsichtsrechtliche Pflichten kann die ElCom ihre Endverfügung in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen, sobald sie rechtskräftig ist; die Verfügung kann Angaben über die betroffenen Personen enthalten. Mit der Endverfügung wird eine Rechtslage abschliessend geklärt. Die Veröffentlichung muss in der Verfügung selbst angeordnet werden und kann somit angefochten werden. Darüber hinaus hat die ElCom dafür zu sorgen, dass in der Verfügung keine Angaben über Dritte gemacht werden.

6. Kapitel: Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Art. 17 Zuständigkeit der FINMA

Dieses Gesetz gilt in erster Linie für den Handel mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten. In diesem Zusammenhang sind die Artikel 7 und 8 nicht auf schweizerische Energiegrosshandelsprodukte anwendbar, die zugleich auch Finanzinstrumente im Sinne des FinfraG sind. Dementsprechend ist im Falle von unzulässigem Marktverhalten im Sinne der Artikel 9 und 10 dieses Gesetzes und der Artikel 142 oder 143 FinfraG die Zuständigkeit für und die Beurteilung von unzulässigem Marktverhalten im FinfraG geregelt. Eine analoge Regelung ist im EU-Recht gemäss der REMIT-Verordnung vorgesehen. Keine spezifische Regelung ist indes für das Verhältnis zum Zuständigkeitsbereich der WEKO vorgesehen. Es ist daher möglich, dass die ElCom und die WEKO in einem Sachverhalt parallel tätig werden, jede Behörde in ihrem Aufsichtsbereich und mit ihren eigenen aufsichtsrechtlichen Instrumenten.

In jeden Fall ist zu erwähnen, dass diese Bestimmung die Anwendbarkeit anderer Artikel dieses Gesetzes auf schweizerische Energiegrosshandelsprodukte, die zugleich auch Finanzinstrumente im Sinne des FinfraG sind, in keiner Weise ausschliesst. Die Registrierungspflicht, die Übermittlungspflicht und die Veröffentlichungspflicht gelten auch für Personen, die mit solchen Produkten handeln. Zur Zeitersparnis und aus verfahrensbezogenen Erwägungen müssen indessen Angaben über Transaktionen oder Handelsaufträge, die bereits gestützt auf das FinfraG einer Meldepflicht unterliegen, müssen nicht zusätzlich der ElCom übermittelt werden, da sie im Rahmen eines Informationsaustauschs verfügbar gemacht werden können (vgl. Art. 19 Abs. 3).

Art. 18 Strafverfolgungsbehörden

Abs. 1

Mit Absatz 1 wird eine gegenseitige Pflicht der ElCom und der Strafverfolgungsbehörden (des Bundes oder der Kantone) statuiert, Informationen auszutauschen, die sie im Rahmen ihrer Zusammenarbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen. Diesbezüglich darf die ElCom jedoch nur Informationen übermitteln,