Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

die sie gestützt auf dieses Gesetz erhoben hat, nicht aber solche, die sie beispielsweise im Rahmen des Vollzugs des StVG zusammengetragen hat. Die Verwertbarkeit dieser Informationen in Strafverfahren unterliegt den Regeln der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200722 (StPO).

Abs. 2

Die ElCom und die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone werden angehalten, ihre Verfahren soweit möglich und erforderlich zu koordinieren.

Abs. 3

Wie die FINMA gestützt auf Artikel 38 Absatz 3 FINMAG soll die ElCom im Weiteren verpflichtet werden, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen, wenn sie bei ihrer Aufsichtstätigkeit von gemeinrechtlichen Verbrechen oder Vergehen oder von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz Kenntnis erhält. Weitere Anzeigepflichten bestehen nicht. Die ElCom ist auch nicht verpflichtet, aktiv nach dem Vorliegen gemeinrechtlicher Delikte zu fahnden.

Art. 19 Andere inländische Behörden

Abs. 1

In Anlehnung an Artikel 25 Absatz 2 StromVG wird eine Pflicht anderer inländischer Behörden statuiert, der ElCom Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die die ElCom für den Vollzug dieses Gesetzes benötigt. Diese Pflicht erfasst sowohl Amtsstellen des Bundes als auch der Kantone.

Der Informationsaustausch zwischen den Verwaltungsbehörden und dem Bundesamt für Energie (BFE) ergibt sich aus Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 22. März 197423 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR).

Abs. 2

Die ElCom kann anderen inländischen Aufsichtsbehörden wie beispielsweise der WEKO, der FINMA oder dem BFE (z. B. im Bereich der Transportpflicht für Erdgas nach Art. 13 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 196324[RLG]) nicht öffentlich zugängliche Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Abs. 3

Die ElCom und die FINMA koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten. Sie informieren sich gegenseitig, sobald sie von Vorkommnissen Kenntnis haben, die für die andere

22 SR 312.0

23 SR 313.0

24 SR 746.1