Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
Aufsichtsbehörde von Bedeutung sind. Ein regelmässiger Informationsaustausch zwischen diesen beiden Aufsichtsbehörden ist für das reibungslose Funktionieren der Energiegrosshandelsmärkte wie auch der Finanzmärkte von grösster Bedeutung.
Art. 20 Verweigerungsgründe
Die ElCom kann die Bekanntgabe nicht öffentlich zugänglicher Informationen sowie die Herausgabe von Akten verweigern, wenn diese ausschliesslich der internen Meinungsbildung dienen (Bst. a) oder wenn deren Bekanntgabe ein laufendes Verfahren gefährden oder die Aufsichtstätigkeit der ElCom beeinträchtigen würde (Bst. b). Ein weiterer Verweigerungsgrund ist gegeben, wenn die Bekanntgabe mit den Zielen oder dem Zweck der Aufsicht über die Energiegrosshandelsmärkte nicht vereinbar ist (Bst. c).
Durch die Aufsichtstätigkeit erhält die ElCom Kenntnis von umfangreichen vertraulichen Informationen über Marktteilnehmerinnen und über weitere natürliche oder juristische Personen. Allerdings müssen dabei einerseits diese Informationen geschützt werden, da sonst die Aufsichtstätigkeit der ElCom beeinträchtigt würde, und andererseits sind die legitimen Informationsinteressen der Strafverfolgungsbehörden und der anderen inländischen Behörden zu wahren. Es ist Aufgabe der ElCom, diese unterschiedlichen vorliegenden Interessen gegeneinander abzuwägen und ihnen auf ausgewogene Weise Rechnung zu tragen.
Art. 21 Streitigkeiten
Gleich wie bei Meinungsverschiedenheiten in der Zusammenarbeit zwischen der FINMA einerseits und den Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden andererseits (Art. 41 FINMAG) ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, über Meinungsverschiedenheiten in der Zusammenarbeit zwischen der ElCom und Strafverfolgungsbehörden oder anderen inländischen Behörden endgültig zu entscheiden. Dabei geht es nicht um die Klärung von Zuständigkeitsfragen, welche über die allgemeinen Verfahrensgrundsätze der Artikel 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196825 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG) geklärt werden, sondern um die Beurteilung von Streitigkeiten über die Zusammenarbeit zwischen den involvierten Behörden, namentlich im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch. Da sich das Bundesverwaltungsgericht schon als ordentliche Beschwerdeinstanz mit Fragen der Aufsicht über die Energiegrosshandelsmärkte befasst, kann es auch beurteilen, ob die Interessen der Aufsicht über diese Märkte den Interessen der ersuchenden Behörde vorgehen (vgl. Art. 17 Abs. 3).