Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

Art. 22 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden

Abs. 1

Absatz 1 sieht vor, dass die ElCom zur Durchsetzung dieses Gesetzes die zuständigen ausländischen Behörden, die für die Aufsicht über die Energiegrosshandelsmärkte zuständig sind, um Auskünfte und Unterlagen ersuchen kann. Ob diesem Ersuchen entsprochen wird, richtet sich nach dem für die ausländischen Behörden massgebenden Recht.

Abs. 2

Die ElCom darf ausländischen Behörden Auskünfte und Unterlagen übermitteln, wenn erstens die übermittelten Informationen ausschliesslich zum Vollzug von Bestimmungen über die Integrität und die Transparenz auf den Energiegrosshandelsmärkten verwendet werden oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden, wenn zweitens die ausländische Behörde – wie die ElCom gestützt auf die Artikel 4 und 22 dieses Gesetzes i. V. m. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200026 (BPG) – an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden ist, wenn drittens die Informationen nur mit Zustimmung der schweizerischen Behörde weitergegeben oder veröffentlicht werden und wenn viertens die zuständigen ausländischen Behörden aufgrund eines internationalen Abkommens bevollmächtigt sind.

Abs. 3

Nach Absatz 3 muss die ElCom die Übermittlung verweigern, wenn die betreffende ausländische Behörde im umgekehrten Fall kein Gegenrecht gewährt.

Abs. 4

Erwägt die ElCom im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens, Informationen an eine ausländische Behörde zu übermitteln, so muss sie die betroffenen Personen darüber in Kenntnis setzen und sie zur Stellungnahme auffordern. Die ElCom ist von dieser Pflicht allerdings befreit, wenn dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

7. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 23 Ausnützung und Weitergabe von Insiderinformationen

Die Strafbestimmung zur Ausnützung und Weitergabe von Insiderinformationen lehnt sich stark an diejenige des Finanzmarktrechts an (Art. 154 FinfraG), da die Art des Delikts und der damit verbundene Unrechtsgehalt vergleichbar sind. Es handelt sich

26 SR 172.220.1