Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/10: 19.456 n Pa. Iv. Schneeberger. Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen · 17 Seiten
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Verbände der Wirtschaft
Der SAV, der SGV, der SGB und Travail.Suisse begrüssen diesen Vorschlag. Travail. Suisse zufolge müssen hinsichtlich der Stressprävention die Massnahmen zukünftig weiter ausgebaut werden, wobei auch die Arbeitgeber in der Verantwortung stehen.
Weitere Organisationen und Durchführungsstellen
Acht Organisationen und Durchführungsstellen (Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen,
SODK, SSR, ASIP, SKPE, inter-pension, FER, Patronfonds) stimmen diesem Vorschlag zu. Der
ASIP erachtet die von Wohlfahrtsfonds ausgerichteten Präventionsleistungen sowohl für die Gesundheitsförderung als auch für die Prävention allgemein als zentral.
Die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden und die SSK äussern sich
sehr kritisch.
Spontane Stellungnahmen Sieben spontan eingereichte Stellungnahmen heissen die Änderung gut.
3.2.1.3.6 Steuerlicher Aspekt (Verweis auf die Artikel 80, 81 Absatz 1 und 83 BVG)
Die Mehrheit der Teilnehmenden (38) unterstützt diese Änderung. 17 Vernehmlassungsteilnehmende äussern Vorbehalte zu diesem Änderungsvorschlag.
Kantone
Elf Kantone (AI, FR, GL, LU, NE, NW, OW, SG, SH, VS, ZG) begrüssen diesen Vorschlag. GL geht davon aus, dass die steuerrechtlichen Auswirkungen angesichts der marginalen Änderung der Gesetzeslage bescheiden ausfallen. LU findet, dass die Umsetzung der Gesetzesvorlage mit einer Evaluation zu begleiten ist. Gemäss NE sollte die Steuerfrage vertieft untersucht werden, insbesondere im Hinblick auf allfällige Schlupflöcher, die die Vorlage öffnen könnte. SH möchte eine Präzisierung im erläuternden Bericht, dass es sich bei Ausschüttungen aus dem Wohlfahrtsfonds häufig um Einzelfallleistungen (z. B. Finanzierung von Weiterbildung) und damit nicht um Rentenleistungen handeln dürfte, für die der Vorsorgetarif nicht anwendbar ist.
Fünfzehn Kantone (AG, AR, BE, BL, BS, GE, GR, JU, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, ZH) beurteilen diese
Änderung sehr kritisch. AG zufolge ermöglicht die Änderungsvorlage eine Ausdehnung der Steuerbefreiungstatbestände und eine unzulässige Rückführung von zweckgebundenen Stiftungsmitteln. BE ist der Ansicht, dass die Auszahlung der Mittel an die Arbeitnehmenden in vielen Fällen keine Vorsorgeleistung mehr darstellen würde, sondern einen Lohnbestandteil, der ordentlich zu besteuern wäre. Für BL könnte den Wohlfahrtsfonds bei Annahme dieser Vorlage die Einstufung als nicht meldende Finanzinstitute entzogen werden, was deutlich zeige, dass der vorliegende Gesetzesentwurf Tätigkeiten zulassen will, die nicht mehr unter den Begriff Vorsorge im weiteren Sinn fallen.
GE lehnt die ausgeweitete Anwendung der Steuerbestimmungen der beruflichen Vorsorge auf die neuen Leistungskataloge gemäss Gesetzesentwurf ab. GR ist der Meinung, dass die neuen Leistungen vom Begriff der beruflichen Vorsorge zu weit entfernt sind und deshalb keine Steuerbefreiung rechtfertigen. JU hält fest, dass die neue Bestimmung zu einer Erweiterung der zulässigen Zwecke führt und für steuerbefreite Stiftungen zu weit geht. Dadurch entstehe ein Missbrauchsrisiko, da die Zwecke nicht mehr an die Notlage der Begünstigten gebunden sind, die jedoch eine unerlässliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist. TG erachtet es als unzulässig, die steuerlichen Bestimmungen für Wohlfahrtsfonds auf die neuen Leistungen anzuwenden, da diese weit über den