Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/10: 19.456 n Pa. Iv. Schneeberger. Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen · 17 Seiten
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oder von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Institutionen getragen werden müssten oder die bereits Zweck von klassischen Stiftungen sein können. Die Wohlfahrtsfonds würden eine ergänzende Vorsorgefunktion gegenüber den grundlegenden Vorsorgeeinrichtungen ausüben, die sie weiterhin ausüben sollten. Eine Anpassung des ZGB hält die Konferenz für nicht notwendig bzw. sogar kontraproduktiv. Sollte die Änderung angenommen werden, wäre eine klärende Übergangsbestimmung vorzusehen, ob auch die bereits bestehenden Einlagen oder nur neue Einlagen für den erweiterten Zweck verwendet werden dürfen.
Die SSK lehnt die Erweiterung der Tätigkeiten von Wohlfahrtsfonds auf Leistungen bei Krankheit, Unfall oder Invalidität, die nicht direkt der Verhinderung einer wirtschaftlichen Notlage dienen, ab. Diese Aufgaben fallen ihr zufolge nicht mehr unter die berufliche Vorsorge, auch wenn diese im weiteren Sinne verstanden wird.
Spontane Stellungnahmen Sieben spontan eingereichte Stellungnahmen heissen diese Änderung gut. Laut einer spontan
eingereichten Stellungnahme ist es wichtig, den Begriff der Notlage grob zu definieren und weitere Hauptzwecke als Ermessensleistungen für Wohlfahrtsfonds festzulegen. Die Präzisierung der Ermessensleistungen helfe nicht nur den Stiftungsräten bei der Entscheidung über die Verwendung des Kapitals des Wohlfahrtsfonds, sondern auch den Aufsichtsbehörden bei der Prüfung der Angemessenheit einer Ermessensleistung. Eine spontan eingereichte Stellungnahme hält den grösseren Handlungsspielraum der Stiftungsräte für sehr wichtig, damit Wohlfahrtsfonds wieder vermehrt ihrer angestammten Aufgabe nachkommen können. Gemäss einer spontan eingereichten Stellungnahme ermöglicht die vorgeschlagene Änderung eine Klärung des Handlungsfelds von Wohlfahrtsfonds und bietet diesen eine höhere Steuersicherheit. Damit könnten die gewährten Ermessensleistungen direkt auf die Bedürfnisse der begünstigten Personen abgestimmt werden. Nach Einschätzung von einer spontan eingereichten Stellungnahme wird die vorgesehene Gesetzesänderung dank der Erweiterung der Zwecke dazu beitragen, den anhaltenden Rückgang der Wohlfahrtsfonds künftig einzudämmen und diesen Akteur unserer Sozialwerke zu stärken.
3.2.1.3 Detaillierte Bemerkungen zu Artikel 89a Absatz 8 Ziffer 4 zweiter Gedankenstrich
3.2.1.3.1 Leistungen bei Krankheit, Unfall und Invalidität, die nicht an eine wirtschaftliche Notlage gebunden sind
Die Mehrheit der Teilnehmenden (38) unterstützt diese Änderung. 17 Vernehmlassungsteilnehmende äussern Vorbehalte zu diesem Änderungsvorschlag.
Kantone
Elf Kantone (AI, FR, GL, LU, NE, NW, OW, SG, SH, VS, ZG) begrüssen diesen Vorschlag. AI hält fest, dass dem ursprünglichen Zweck der Wohlfahrtsfonds, dass die Arbeitgeber eigenverantwortlich für die angestellten Mitarbeitenden sorgen können, wieder vermehrt Rechnung getragen wird. GL stimmt dem Vorschlag zu, stellt aber klar, dass die vorgesehene Erweiterung des Zwecks von Wohlfahrtsfonds nicht zu Beitragseinbussen in den Sozialversicherungen führen darf. LU unterstützt das Anliegen der Kommission, für den Handlungsspielraum der Wohlfahrtsfonds in Bezug auf die Nebenzwecke rechtlich Klarheit zu schaffen. VS stimmt der Gesetzesänderung zu, sofern das Verhältnis zwischen den Leistungen der Sozialversicherungen und jenen der Wohlfahrtsfonds geklärt ist.
Fünfzehn Kantone (AG, AR, BE, BL, BS, GE, GR, JU, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, ZH) beurteilen diese
Änderung sehr kritisch. Zehn Kantone (AG, BL, BS, GE, GR, JU, SO, SZ, TI, VD) sind der Meinung, dass der Entwurf die zulässigen Zwecke von Wohlfahrtsfonds beträchtlich erweitert und weit über den Begriff der Vorsorge hinausgeht. AR lehnt die Ausweitung auf Leistungen ab, die durch die Arbeitgeber