Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/10: 19.456 n Pa. Iv. Schneeberger. Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen · 17 Seiten

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Fünf Kantone (AG, BE, JU, GR, TG) stellen fest, dass die neuen Zwecke die Steuerbefreiungstatbestände ausdehnen und den Wohlfahrtsfonds ermöglichen, Leistungen zu finanzieren, die in die Zuständigkeit des Arbeitgebers oder der Sozialversicherungen fallen. Dies sei eine unzulässige Rückführung von Mitteln an den Arbeitgeber.

Gemäss drei Kantonen (BE, BL, BS) haben die Wohlfahrtsfonds bereits heute eine grosse Auswahl an Möglichkeiten, Leistungen, die der beruflichen Vorsorge dienen, zu erbringen. Sie sind der Ansicht, dass die Wohlfahrtsfonds weiterhin eine ergänzende Vorsorgefunktion ausüben sollen, indem sie den Begünstigten Leistungen anbieten, die unter den Begriff Vorsorge fallen oder durch Notlagen begründet sind.

Vierzehn Kantone (AG, BE, BL, BS, GE, GR, JU, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, ZH) haben in steuerlicher Hinsicht grosse Vorbehalte. Da die neue Bestimmung mit einer Erweiterung der zulässigen Zwecke einhergeht, die weit über den Vorsorgebegriff hinausgehen und von einer Notlage der Begünstigten losgelöst sind, sollten die neuen Leistungen ihrer Einschätzung nach nicht steuerbefreit sein. Sechs Kantone (GE, SO, SZ, TI, UR, ZH) schliessen sich der Stellungnahme der SSK an.

Politische Parteien

Die Mitte hat keine Bemerkung zu diesem spezifischen Punkt. Die FDP heisst den neuen Artikel gut, der die entsprechende Problematik beseitige. Die SVP unterstützt den Vorschlag und begrüsst, dass die Änderung im Geiste der Vorbeugung von Notlagen formuliert wurde. Für die SPS ist es wichtig und richtig, dass Wohlfahrtsfonds ihrer sozialen Rolle gerecht werden und somit neu ohne Hindernisse erweiterte Unterstützungsleistungen ausrichten können.

Verbände der Wirtschaft

Der SAV und der SGV befürworten diesen Vorschlag. Der SAV erwähnt, dass die vorgesehene Änderung klare Leitplanken für die Praxis festhält, damit Wohlfahrtsfonds unbürokratisch Ermessensleistungen an ihre Destinatärinnen und Destinatäre in Erfüllung ihrer sozialen Aufgabe sprechen können. Der SGV unterstützt die Änderung, mit der Not- oder Härtefällen vorgebeugt und Arbeitslosigkeit vermieden werden kann. Travail.Suisse begrüsst die mit der Änderung herbeigeführte Präzisierung und ergänzt, dass die gesetzlichen Regelungen sicherstellen müssen, dass Wohlfahrtsfonds nicht zu reinen Steueroptimierungszwecken verwendet oder zur Umgehung der AHV-Beitragspflicht genutzt werden können.

Weitere Organisationen und Durchführungsstellen

Acht Organisationen und Durchführungsstellen (Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen, SODK, SSR, ASIP, SKPE, inter-pension, FER, Patronfonds) stimmen dieser neuen Bestimmung zu. Der ASIP erachtet die von Wohlfahrtsfonds ausgerichteten Leistungen sowohl für die Gesundheitsförderung als auch für die Prävention allgemein als zentral. Die SKPE begrüsst insbesondere, dass dem Stiftungsrat ein grösserer Handlungsspielraum gegeben werden soll.

inter-pension befürwortet die Klärung der bisher teilweise uneinheitlichen bzw. unklaren Praxis bezüglich der möglichen Tätigkeitsfelder von Wohlfahrtsfonds. Für die FER trägt diese Änderung zur Suche nach Lösungen bei, um das allmähliche Verschwinden der Wohlfahrtsfonds in der Schweiz zu stoppen und deren Rolle durch eine Zweckerweiterung zu stärken. Patronfonds erachtet den grösseren Handlungsspielraum für die Stiftungsräte als enorm wichtig, damit Wohlfahrtsfonds wieder vermehrt ihrer angestammten Aufgabe nachkommen können, Leistungen für ihre Destinatärinnen und Destinatäre zu sprechen.

Die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden und die SSK äussern grosse Vorbehalte. Nach Ansicht der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden

ermöglichen es die beabsichtigten gesetzlichen Erweiterungen den Wohlfahrtsfonds, den Rahmen der beruflichen Vorsorge vollständig zu verlassen, indem sie Leistungen anbieten, die von den Arbeitgebern