Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/10: 19.456 n Pa. Iv. Schneeberger. Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen · 17 Seiten

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1 Ausgangslage und Gegenstand der Vernehmlassung

In Artikel 89a Absatz 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)1 sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) aufgeführt, die für Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen gelten.

Am 26. Juni 2019 reichte Nationalrätin Daniela Schneeberger (FDP, BL) die parlamentarische Initiative 19.456 «Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» ein. Diese fordert, Artikel 89a Absatz 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) dahingehend zu ergänzen, dass sichergestellt wird, dass Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen2 auch Leistungen zur Prävention bei Krankheit, Unfall und Arbeitslosigkeit (und nicht nur in Notlagen einzelner Destinatärinnen und Destinatäre) bzw. bei Alter, Tod und Invalidität ausrichten können. Die parlamentarische Initiative verlangt somit eine Intervention des Gesetzgebers, damit auch die Leistungen der Wohlfahrtsfonds, die nicht im Rahmen der Altersvorsorge oder im Falle von Tod und Invalidität ausgerichtet werden, explizit im Zivilgesetzbuch erwähnt sind. Die Präzisierung dieser Bestimmungen soll die erforderliche Klärung herbeiführen und den Stiftungsräten der Wohlfahrtsfonds mehr Handlungs- und Ermessensspielraum verschaffen.

Am 3. Februar 2023 verabschiedete die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) einen Vorentwurf zur Änderung von Artikel 89a ZGB, mit dem die parlamentarische Initiative umgesetzt werden soll. Die neue Ziffer 4 von Artikel 8 präzisiert die Leistungen, die Wohlfahrtsfonds übernehmen können.

Am 17. Februar 2023 schickte die SGK-N ihren Vorentwurf bis am 26. Mai 2023 in die Vernehmlassung (BBl°2023

…..):https://www.parlament.ch/de/organe/kommissionen/sachbereichskommissionen/kommissionensgk/berichte-vernehmlassungen-sgk/vernehmlassung-sgk-19-456

2 Übersicht über die Vernehmlassung

Die Vernehmlassung dauerte vom 17. Februar bis zum 26. Mai 2023. Zur Stellungnahme eingeladen waren die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft, Behörden und verwandte Institutionen sowie weitere Organisationen und Durchführungsstellen. Gesamthaft richtete sich die Einladung an 96 Adressaten. Da keine konkreten Fragen gestellt wurden, äusserten sich die Vernehmlassungsteilnehmenden frei zum Gesetzesentwurf und zum erläuternden Bericht. In den meisten Fällen war die Stellungnahme kurz und beschränkte sich auf die Zustimmung / Enthaltung / Ablehnung der Vorlage. Insgesamt gingen 55 Antworten von eingeladenen oder spontanen Teilnehmenden ein (darunter 2 eingeladene Teilnehmende, die gänzlich auf eine Stellungnahme verzichteten).

1 SR 210

2 nachfolgend Wohlfahrtsfonds