Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/10: 19.456 n Pa. Iv. Schneeberger. Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen · 17 Seiten
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Personen in einer Notlage zu unterstützen. FR hebt diesbezüglich hervor, dass die unverbindliche Erweiterung der Mittel zur Umsetzung einer Sozialpolitik über den Arbeitgeber durchaus begrüssenswert ist.
Auch GL heisst die Einführung der neuen Reglementierung gut, präzisiert aber, dass es eine Erhöhung der finanziellen Belastung der Arbeitnehmenden sowie der Sozialversicherung aufgrund des erweiterten Leistungskatalogs von Wohlfahrtsfonds zu vermeiden gilt. Gemäss NE wird mit der Initiative und dem Vorentwurf die zentrale Rolle der Wohlfahrtsfonds deutlich. Er bedauert jedoch, dass die frühere Überregulierung und vor allem die Beharrlichkeit der Aufsichtsbehörden bei der Unterstellung dieser Fonds unter die Regeln der Teilliquidation – entgegen der Meinung von BVG-Expertinnen und -Experten
– zum Verschwinden zahlreicher Wohlfahrtsfonds geführt hat. Zwei Kantone (LU, NE) möchten, dass die steuerlichen Aspekte bei der Umsetzung des Gesetzesentwurfs genauer evaluiert werden als im erläuternden Bericht.
Vierzehn Kantone (AG, BE, BL, BS, GE, GR, JU, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, ZH) äussern grosse
Vorbehalte gegenüber dem Vorentwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuchs (ZGB). Zehn Kantone (AG, BL, GR, JU, SO, SZ, TG, TI, UR, VD) finden, dass sich die vorgeschlagene Änderung des ZGB ausschliesslich auf den Zweck der Finanzierung anderer Personalfürsorgeeinrichtungen beschränken sollte, und lehnen die übrigen Änderungen ab.
Für neun Kantone (AG, BL, BS, GE, GR, SO, SZ, TI, VD) bringen die Änderungen gegenüber der aktuellen Situation keine grössere Rechtssicherheit für Wohlfahrtsfonds; die grosse Ausweitung der Leistungen schaffe neuen Ermessensspielraum und führe im Gegenteil zu neuer Rechtsunsicherheit.
Nach Ansicht dreier Kantone (BE, BL, BS) verfügen Wohlfahrtsfonds bereits heute über eine grosse Auswahl an Möglichkeiten, Leistungen zu erbringen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Diese würden jedoch nicht ausgeschöpft, weshalb die vorgeschlagene Änderung nicht nötig bzw. sogar kontraproduktiv sei. Sie wünschen im Übrigen, dass bei einer Annahme der Änderung in einer Übergangsbestimmung klargestellt wird, ob auch die bereits bestehenden Einlagen oder nur die «neuen» Einlagen für den erweiterten Zweck verwendet werden dürfen, damit die Aufsichtsbehörden ihre Aufsichtstätigkeit ausüben können.
Politische Parteien
Die Mitte, FDP, SVP und SPS heissen die vorgeschlagenen Änderungen gut. Sie halten es für wichtig, dass Wohlfahrtsfonds ihre soziale Aufgabe erfüllen und erweiterte Unterstützungsleistungen ausrichten können. Der FDP zufolge stellt die geplante Revision einen wichtigen Schritt zur Modernisierung der Rahmenbedingungen und somit zur Stärkung von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen dar.
Die Mitte wünscht, dass im Hinblick auf die parlamentarische Beratung die finanziellen Auswirkungen, insbesondere auf den Bund, im erläuternden Bericht besser dargestellt werden.
Die SVP begrüsst, dass die vorgeschlagene Änderung im Geiste der Vorbeugung von Notlagen formuliert wurde. Sie erwähnt auch, dass die Wohlfahrtsfonds neue Kompetenzen erhalten, was sie zu wertvollen Dienstleistern bei Notlagen macht und somit die Steuerpflichtigen sowie andere private und öffentliche Institutionen entlasten kann.
Die SPS unterstützt die Vorlage grundsätzlich. Ihrer Ansicht nach ist die aktuelle Praxis zu restriktiv ausgestaltet und hängt in hohem Masse von der Auslegung der Aufsichtsbehörden bezüglich der Definition einer Notlage ab. Sie fordert eine engmaschige Kontrolle der Umsetzung und die Schaffung einer Ombudsstelle für Betroffene, die einen Verstoss gegen das Willkürverbot orten.
Verbände der Wirtschaft
Der SGV, der SAV, der SGB und Travail.Suisse unterstützen die vorgeschlagene Revision und halten diese für einen wichtigen Schritt zur Stärkung von Wohlfahrtsfonds. Der SGV stellt klar, dass er stets der Ansicht war, dass auch Leistungen zur Prävention von Not- und Härtefällen bzw. zur Vermeidung