Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/10: 19.456 n Pa. Iv. Schneeberger. Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen · 17 Seiten

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von Arbeitslosigkeit mit der Zweckbestimmung von Wohlfahrtsfonds zu vereinbaren und daher gesetzeskonform sind. Die explizite Auflistung der Leistungen soll der unterschiedlichen Rechtsauffassung ein Ende bereiten.

Der SAV präzisiert, dass die vorgesehene Gesetzesänderung klare Leitplanken für die Praxis festhält, damit Wohlfahrtsfonds unbürokratisch Ermessensleistungen an ihre Destinatärinnen und Destinatäre in Erfüllung ihrer sozialen Aufgabe sprechen können.

Der SGB befürwortet die Revisionsvorlage, bittet aber die Kommission, die Bestimmung dahingehend zu konkretisieren, dass die Steuerbefreiung nur dann gilt, wenn die neuartigen Leistungen mengenmässig nicht zum Hauptzweck des Wohlfahrtsfonds werden.

Travail.Suisse erachtet die Vernehmlassungsvorlage als notwendigen Schritt, damit zukünftig die Gelder in den Wohlfahrtsfonds vermehrt zur Prävention von Not- und Härtefällen bzw. zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit gesprochen werden. Das Geld soll somit aktiven und ehemaligen Arbeitnehmenden sowie Hinterbliebenen zukommen, die dieses dringend benötigen.

Weitere Organisationen und Durchführungsstellen Die SODK, der SSR, der ASIP, die SKPE, inter-pension, die FER, die OAK und Patronfonds

begrüssen die Änderungen im Vorentwurf und den vergrösserten Handlungsspielraum der Stiftungsräte.

Die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen unterstützt den Entwurf, sofern die Zweckerweiterung der Wohlfahrtsfonds nicht zu Beitragseinbussen für die Sozialversicherungen führt.

Die SKPE und inter-pension verlangen eine Präzisierung im erläuternden Bericht, ob eine Änderung bzw. eine Anpassung der Stiftungsurkunde notwendig ist, um die neuen Möglichkeiten zu nutzen.

Die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden und die SSK äussern grosse

Vorbehalte gegenüber dem Vorentwurf und erachten die Änderung des ZGB als nicht notwendig oder

sogar kontraproduktiv. Für die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden

haben Wohlfahrtsfonds bereits jetzt eine grosse Auswahl an Möglichkeiten, Leistungen, die der beruflichen Vorsorge dienen, zu erbringen. Sie stellt diesbezüglich fest, dass die Wohlfahrtsfonds diese Möglichkeiten nicht ausschöpfen, und hält eine Änderung des ZGB folglich für nicht notwendig. Nach Ansicht der SSK handelt es sich entgegen den Angaben im erläuternden Bericht nicht um eine leichte Erweiterung der Nebenzwecke, sondern um eine grundlegende Neudefinition der zulässigen Zwecke eines Wohlfahrtsfonds und eine bedeutende Erweiterung dieser Zwecke, die deutlich über den klassischen Vorsorgebegriff hinausgeht. Sie plädiert dafür, an den bisher zulässigen Zwecken und der aktuellen Praxis der BVG-Aufsichts- und der Steuerbehörden festzuhalten.

Spontane Stellungnahmen

Sieben spontan eingereichte Stellungnahmen befürworten den Entwurf als Ganzes und erachten die geplante Revision als wichtigen Schritt zur Stärkung von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen.

3.2 Vernehmlassungsergebnisse im Einzelnen

3.2.1 Artikel 89a Absatz 8 Ziffer 4 ZGB

3.2.1.1 Bemerkungen zu Artikel 89a Absatz 8 Ziffer 4 erster Gedankenstrich

Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst die vorgeschlagene Änderung. Lediglich drei Vernehmlassungsteilnehmende haben Vorbehalte zu diesem Vorschlag. Sie halten die hinzugefügte Ziffer 4 von Artikel 89a Absatz 8 ZGB grundsätzlich für nicht notwendig bzw. sogar kontraproduktiv.