Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/10: 19.456 n Pa. Iv. Schneeberger. Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen · 17 Seiten
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Vorsorgebegriff hinausgehen. VD zufolge ist es problematisch, für die neuen Leistungen laut Gesetzesentwurf die aktuell für Wohlfahrtsfonds geltenden Steuerbestimmungen beizubehalten. Gemäss ZH würde die Ausweitung der Zwecke zu einer Ungleichbehandlung bzw. Benachteiligung von anderen Institutionen führen, die gleiche Zwecke erfüllen und die, da sie diese nicht im Rahmen eines Wohlfahrtsfonds ausüben, keine Steuerbefreiung erlangen können.
Sechs Kantone (GE, SO, SZ, TI, UR, ZH) schliessen sich der Stellungnahme der SSK an, die es für nicht zulässig hält, dass für die neuen Leistungen gemäss der Änderungsvorlage zum ZGB die gleichen Steuerbestimmungen gelten, wie sie bislang für Wohlfahrtsfonds galten.
Politische Parteien
Die Mitte wünscht, dass die finanziellen Auswirkungen dieser Änderungen für den Bund im Hinblick auf die parlamentarische Beratung besser dargestellt werden. FDP, SVP und SPS unterstützen diesen Vorschlag.
Verbände der Wirtschaft
Der SAV, der SGV, der SGB und Travail.Suisse äussern sich nicht zu diesem spezifischen Punkt der Vorlage.
Weitere Organisationen und Durchführungsstellen
Acht Organisationen und Durchführungsstellen (Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen,
SODK, SSR, ASIP, SKPE, inter-pension, FER, Patronfonds) stimmen diesem Vorschlag zu.
Die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden erwähnt, dass die Änderung
steuerrechtliche Folgen haben könnte und erachtet die vorgeschlagene Änderung als nicht notwendig oder sogar kontraproduktiv. Die SSK hält es für unzulässig, für die mit der Änderung eingeführten neuen Tätigkeiten dieselben steuerlichen Bestimmungen anzuwenden, die derzeit für Wohlfahrtsfonds gelten.