Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 24Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
tragen, den Absatz zu streichen, da er für die Arbeitgeber zu einer verschlechterten Verhandlungsposition bei GAV-Verhandlungen führe. Denn die Arbeitnehmerverbände könnten sich immer auf die vorgesehene Verschärfung der Bestimmung berufen.
Unimedsuisse beantragt, den Absatz neu zu formulieren, da den Betrieben durch die zwingende Kompensation der früher eintretenden Überzeit massive Mehrkosten entstünden.
Spitex Schweiz beantragt den Absatz zu streichen, da eine Beschneidung der parlamentarischen Einflussmöglichkeit als nicht zielführend erachtet wird.
senesuisse bemerkt gestützt auf das Legalitätsprinzips, dass es nicht sein könne, so wichtige zwingend gesetzgeberische Entscheide wie die wöchentliche Normalarbeitszeit an den Bundesrat als Verordnungsgeber zu delegieren.
ASPS fordert den Bundesrat auf, die Finanzierung dieser Massnahme sicherzustellen, sollte er einen höheren Mindestausgleich für geleistete Überzeit festlegen.
SNL beantragt den Absatz zu streichen, da er zu einer juristischen und finanziellen Unsicherheit für die Betriebe führe.
swissstaffing beantragt den Absatz zu streichen, da ein höherer Mindestausgleich massgeblich in die Rechtsstellung der Arbeitgeber und Verleiher eingreife.
BK-HEB, Brotegg Praxis, Public Health Schweiz, SGI, SHV AG-SO, SHV BE, SHV FR, SHV NE-JU, SHV Oberwallis, SHV SZ, SHV VD, SHV Zentralschweiz, E. Spichiger und S. Widmer befürworten ausdrücklich die an den Bundesrat delegierte Kompetenz, den vorgesehenen Schutz auszudehnen, beispielsweise einen höheren Mindestausgleich festzulegen.
Careanesth, CLL, CLS, flexMedicsAG, Forel Klinik AG, GZO, PKH, Spital Bülach AG, Spital Limmattal, Spital Zollikerberg, Vokus Personal AG und VZK beantragen den Absatz zu streichen, da das Legalitätsprinzip verletzt werde und die Regelung weder voraussehbar noch berechenbar sei. Auch genüge er den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Rechtsgleichheit und Realisierungssicherheit nicht.
Allianz pädiatrische Pflege, SPITEX Region Köniz und SZB lehnen die Bestimmung klar ab, da sie zu einer juristischen und finanziellen Unsicherheit für die Betriebe führe.
Balgrist, KISPI, PUK und USZ bemerken, dass die Bestimmung die Rechtssicherheit für Arbeitgeber verringern und nicht zielführende Eingriffe in die Praxis ermöglichen könnte. Anpassungen sollten stets auf den tatsächlichen beruflichen Alltag abgestimmt sein, um Unsicherheiten und Schwierigkeiten zu vermeiden. USZ beantragt zusätzlich den Absatz zu streichen, da eine Erhöhung des Mindestausgleichs massgeblich in die Rechtsstellung der Arbeitgeber eingreife.
4.1.6 Artikel 6
GDK zusammen mit AG, AI, AR, BE, LU, NE, NW, TG, SO, SZ, VS, UR, ZG und ZH finden die vorgeschlagene Spannbreite der Wochenarbeitszeit zu gross und beantragen, diese auf 40 bis 42 Stunden zu verkleinern, da jede Reduktion der Wochenarbeitszeit zu einem erheblichen personellen und finanziellen Mehrbedarf führe. Eine flächendeckende Senkung der Wochenarbeitszeit für das gesamte Pflege- und Betreuungspersonal dürfe nur äusserst vorsichtig und in kleinen Schritten vorgenommen werden.
BL regt an, auf eine Untergrenze zu verzichten.
BS beantragt, den Artikel zu streichen. Die Reduktion führe zu einem erheblichen personellen und finanziellen Mehrbedarf, und die Festlegung der Normalarbeitszeit solle weiterhin den Verhandlungen der Arbeitsvertragsparteien überlassen werden.
GR beurteilt den Transfer von bisher zivilrechtlich geregelten Aspekten der Überstunden und Sollarbeitszeit in den Bereich des öffentlichen Rechts inkl. allfälliger Verwaltungssanktionen als kritisch.