Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
CURAVIVA OW bemerkt, dass eine Senkung auf 38 Stunden angesichts des Fachkräftemangels nicht denkbar sei. Allenfalls wäre eine abgestufte Entlastung für ältere Mitarbeitende denkbar, um diese länger im Beruf halten zu können.
flexMedicsAG und Vokus Personal AG beantragen, den Absatz wie folgt zu ändern: «Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt zwischen 38 und 42 Stunden.»
4.1.6.2 Artikel 6 Absatz 2
FR schlägt vor, auf die Kompetenz des Bundesrates, einen tieferen Höchstwert als 42 Stunden festzulegen, zu verzichten. Eine solche Senkung ohne Zusatzfinanzierung würde die Einrichtungen dazu zwingen, ihre Personalressourcen zu verringern.
LU beantragt den Absatz zu streichen; die Kompetenz des Bundesrates, die Arbeitsbedingungen noch weitergehender zu reglementieren, unterlaufe sozialpartnerschaftliche Lösungen.
SG beantragt, den Absatz zu streichen, da mit der Spannbreite in Absatz 1 ausreichend Flexibilität und eine Abweichung auf Verordnungsstufe bestehe.
ZH befürwortet eine schrittweise Reduktion der Normalarbeitszeit. Der Bund sei angehalten, Begleitmassnahmen umzusetzen, um den Rückgang der Nettoarbeitszeit ausgleichen zu können.
SPS plädiert dafür, auf die Kann-Formulierung zu verzichten und zum Schutz der Arbeitnehmenden eine tiefe Normalarbeitszeit im Gesetz zu verankern.
VPOD beantragt, den Absatz wie folgt zu ergänzen: «Der Bundesrat kann einen tieferen Höchstwert als 38 Stunden festlegen, sofern dies erforderlich ist.»
Syna und Travail.Suisse begrüssen grundsätzlich die gesetzliche Festlegung einer wöchentlichen Normalarbeitszeit. Eine maximale wöchentliche Normalarbeitszeit von 36 bis 40 Stunden wäre allerdings zwingende Voraussetzung für einen besseren Schutz der Arbeitnehmenden.
Spitex Schweiz beantragt, den Absatz zu streichen. Mühe bereitet Spitex Schweiz die allfällige nationale Festlegung eines tieferen Werts als 42 Stunden. Hier müsse sich der Bundesrat bewusst sein, dass er damit die Herausforderungen in der Pflege akzentuiert und den Bedarf an Pflegepersonal massiv erhöhen könnte.
senesuisse bemerkt mit Verweis auf das Legalitätsprinzip, dass es nicht sein könne, dass so wichtige (zwingend gesetzgeberische) Entscheide wie den Mindestausgleich bei Überzeit einfach an den Bundesrat als Verordnungsgeber delegiert werden.
swissstaffing zusammen mit Careanesth, flexMedicsAG und Vokus Personal AG beantragen den Absatz zu streichen und verweisen auf die Ausführungen zu Absatz 1.
Allianz pädiatrische Pflege beantragt den Absatz zu streichen, da die Verkürzung der Arbeitszeit zu einer Reduktion der Überlappungszeiten zwischen den Diensten führe und damit die Arbeitszufriedenheit sinke.
SNL, SPITEX Region Köniz, und SZB beantragen, den Absatz wie folgt zu ergänzen: «Der Bundesrat kann, mit dem Einverständnis der Kantone, einen tieferen Höchstwert als 42 Stunden festlegen […]» oder ihn ganz zu streichen.
Spitex ZH lehnt eine optionale Senkung der maximalen Normalarbeitszeit durch den Bundesrat ab. Die Kostenfolgen seien erheblich, zumal eine Arbeitszeitreduktion nicht auf die Berufsgruppe der Pflegenden im Unternehmen sinnvoll begrenzt werden könne.
AVASAD ist dagegen, dass die Normalarbeitszeit direkt vom Bundesrat bestimmt werden kann. Ein solcher Entscheid müsse Sache der Sozialpartner bleiben, da die Gegebenheiten unterschiedlich sind.
AL ZH beantragt die Streichung des Absatzes.