Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
4.1.7 Artikel 7
GE fordert, dass die Vorgaben genügend offen sind, um den unterschiedlichen Bedürfnissen der Unternehmen und den flexiblen Arbeitszeitmodellen Rechnung zu tragen.
GR beurteilt den Transfer von bisher zivilrechtlich geregelten Aspekten der Überstunden und Sollarbeitszeit in den Bereich des öffentlichen Rechts (inkl. allfälliger Verwaltungssanktionen) als kritisch.
SH bemerkt, dass eine Abweichung zu Art. 321c OR in Verbindung mit Art. 361 OR bestehe, welche dispositiver Natur sind.
TI ist der Ansicht, dass diese Regel eher in einen Gesamtarbeitsvertrag der Branche gehört und es deshalb nicht zweckmässig ist, sie in einem Spezialgesetz festzuhalten.
VD stellt sich die Frage nach dem Nutzen dieses Artikels. Der Vorentwurf enthält eine Bestimmung zu den Überstunden, die grundsätzlich im Obligationenrecht und nicht im ArG geregelt sind, während das BGAP hauptsächlich öffentlich-rechtliche Regeln enthält.
VS plädiert dafür, den Vorschlag der GDK zu übernehmen, wonach die Überstunden durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden. Absatz 4 sei aufzuheben, da der in Absatz 1 und 2 vorgesehene Mindestausgleich weitreichend genug sei.
curacasa, SBK, SHV, SVBG und SVDE zusammen mit SBK BE, SBK NE-JU, SBK SG TG AI AR, SHV AG-SO, SHV BE, SHV Ostschweiz, SHV-SZ, SHV VD, SHV Zentralschweiz, SHV - ZH, SGI, SIGA, FSL-Ti, Public Health Schweiz, BK-HEB, Brotegg Praxis, E. Spichiger und S. Widmer erachten es als weiteres klares Signal an die Pflegenden im Hinblick auf den Schutz ihrer Gesundheit und ihres Familien- und Soziallebens, dass die dispositive Regelung in Art. 321 Bst. c OR im BGAP einseitig zwingend erklärt wird.
Syna und Travail.Suisse bemerken, dass keine weitergehende Regelung für die finanzielle Kompensation der Überstunden notwendig sei, wenn die Höchstarbeitszeit an das Arbeitspensum angepasst werde. Falls dies nicht sein sollte, brauche es zwingend auch eine Obergrenze für die Anzahl an wöchentlichen, monatlichen und jährlichen Überstunden.
SBK BSBL bemerkt, dass der Ausgleich von Überstunden verständlich bezüglich Kompensation und Anzahl der Überstunden festgelegt werde. Hier sei eine gesetzliche Regelung notwendig.
ASM, Barmelweid, CLL, CLS, Forel Klinik AG, GZF, GZO, Lindenfeld, KSB, PKH, RSS, Spital Bülach AG, Spital Limmattal, Spital Zollikerberg, Spitex MR, Spitex Regio Frick, SRB AG,
vaka und VZK beantragen den Artikel zu streichen, da eine Beschränkung der zulässigen Anzahl Überstunden weder im OR noch im kantonalen Recht vorgesehen sei. Eine solche Regelung würde zu Mehrkosten führen und die Flexibilität der Betriebe zu stark einschränken.
CURAVIVA OW bemerken, dass die Bestimmungen zu Überstunden und Überzeit verwirrlich seien und es mit Blick auf Teilzeitmitarbeitende einer Klärung bedürfe.
Hirslanden AG beantragt den Artikel zu streichen, da die Bestimmung bei den betroffenen Betrieben zu massiven Mehrkosten führen würde, deren Abgeltung und Finanzierung durch das BGAP nicht geregelt sei.
Spitex ZH schlägt vor, die Überstunden nicht wöchentlich, sondern im Mittelwert der monatlich erarbeiteten Stunden zu bemessen.
Balgrist, KISPI, PUK und USZ beantragen, den Artikel zu streichen, da die Bestimmungen die betriebliche Flexibilität stark einschränken und zu nicht geregelten Mehrkosten führen würden.
4.1.7.1 Artikel 7 Absatz 1
GDK zusammen mit AG, AI, BS, LU, NW, SG, SO, TG, UR, ZG und ZH beantragen den Absatz wie folgt anzupassen: «Überstundenarbeit muss durch Freizeit von mindestens gleicher