Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

senesuisse heisst den Absatz unter zwei Voraussetzungen gut: Erstens dürfe die wöchentliche Normalarbeitszeit nicht unter 42 Stunden liegen. Zweitens müsse die Finanzierung für die daraus entstehenden Zusatzkosten gesichert sein.

Unimedsuisse lehnt diese Massnahme nicht grundsätzlich ab, stellt aber fest, dass solche Massnahmen die Probleme des Personalmangels und der finanziellen Situation noch verschärfen könnten.

SNL, SPITEX Region Köniz und SZB begrüssen die Möglichkeit der Abgeltung mit Zuschlag; diese sei aber nur mit entsprechender zusätzlicher Finanzierung möglich.

Careanesth, flexMedicsAG und Vokus Personal AG beantragen, den Absatz wie folgt zu ändern: «Kann die Überstundenarbeit aus betrieblichen Gründen nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, so muss sie zuschlagsfrei ausbezahlt mit dem Normallohn und einem Zuschlag von mindestens 25 Prozent ausgeglichen werden.»

Allianz pädiatrische Pflege bemerkt, dass ein finanzieller Ansatz sinnvoll sei, aber nur mit entsprechender zusätzlicher Finanzierung möglich.

IMAD erachtet es als positiv, dass je nach Bedürfnissen des Betriebs sowohl ein zeitlicher als auch ein finanzieller Ausgleich möglich sind.

AVASAD ist gegen diese Massnahme. Wie die Überstunden ausgeglichen werden, sollte ausschliesslich in den Verhandlungen zwischen Sozialpartnern geregelt werden.

AL ZH begrüsst den Zuschlag von 25 Prozent. Sollten die Überstunden mit Freizeit abgegolten werden, müssen Arbeitnehmende über den Zeitpunkt des Bezugs mitentscheiden können, um die Erholung zu garantieren. Auch sei unklar, ob der Zuschlag sozialversichert ist.

4.1.7.3 Artikel 7 Absatz 3

GDK zusammen mit AI, AG, BS, JU, LU, NW, SG, SO, SZ, TG, UR, VD, ZG und ZH bemerken, dass die Vorgaben – analog zu Artikel 5 – genügend offen zu halten seien, um den unterschiedlichen Bedürfnissen der Betriebe und flexiblen Arbeitszeitmodellen Rechnung zu tragen.

FR schätzt, dass die Kompetenzdelegation an den Bundesrat, die Anzahl Überstunden und die Zeitspanne, innerhalb derer diese ausgeglichen werden müssen, festzulegen, die Dienstplanung noch komplexer und starrer machen könnte.

Unia beantragt eine restriktive Beschränkung von Überstunden und Minusstunden (max. 19 Stunden pro Monat und 50 Stunden pro Jahr, Kompensation binnen 6 Monaten).

Spitex Schweiz beantragt, den Absatz zu streichen. Sollte der Bundesrat an seiner Kompetenz festhalten wollen, müsse er berücksichtigen, dass die Restriktionen nicht zu starr ausfallen. Es müsse auch künftig möglich sein, Jahresarbeitszeitmodelle zu praktizieren und auf die regionalen Begebenheiten und Bedürfnisse der Arbeitnehmenden einzugehen.

ARTISET und ARTISET ZH fordern, die Vorgaben genügend offen zu halten, um den unterschiedlichen Bedürfnissen der Betriebe und flexiblen Arbeitszeitmodellen Rechnung zu tragen.

ASPS fordert, bei der Festlegung der zulässigen Anzahl Überstunden und Zeitspanne den mittelbaren und zukünftigen Bedarf an Pflegeleistungen mitzuberücksichtigen. Ansonsten bestehe die Gefahr einer Unterversorgung. Der Artikel sei entsprechend zu ergänzen.

H+ beantragt, den Absatz zu streichen; eine solche Regelung würde die Flexibilität der Betriebe zu stark einschränken und zu zusätzlichen Mehrkosten führen, deren Finanzierung nicht geregelt sei.

senesuisse findet es unter Beachtung des Legalitätsprinzips problematisch, so wichtige zwingend gesetzgeberische Entscheide wie die genaue Regelung der Überstunden an den Bundesrat als Verordnungsgeber zu delegieren.

swissstaffing sieht das Legalitätsprinzip verletzt.