Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
Unimedsuisse ist der Meinung, dass die Möglichkeit des Bundesrates, in die Festlegung der Mindestkompensation einzugreifen, die Sozialpartnerschaft weiter stark schwächen würde, was dem Gesetz widerspreche.
SBK NE-JU wirft die Frage auf, warum nicht gerade direkt Massnahmen ergriffen werden.
Gruppe von Pflegenden ZG und T. Wolleb beantragen, den Absatz zu streichen.
Allianz pädiatrische Pflege bemerkt, dass die Auflagen in Bezug auf die Dienstplanung und Verfügbarkeit der Mitarbeitenden durch eine bundesrätliche Bestimmung nochmals aufwändiger werde und die Bedürfnisse und Wünsche der Arbeitnehmenden stark einschränke.
SNL, SPITEX Region Köniz und SZB bemerken, dass mit einer bundesrätlicher Bestimmung zu Anzahl zulässiger Überstunden und Zeitspanne, in der diese kompensiert werden müssen, die Dienstplanung noch komplexer werde.
AGV Basel beantragt, den Absatz zu streichen, da eine Anhäufung von Überstunden und damit massive Mehrkosten drohten.
Careanesth, flexMedicsAG und Vokus Personal AG beantragen, den Absatz zu streichen, da sich die Grenze der Anzahl zulässiger Überstunden bereits aus der Definition der Höchstarbeitszeit ergebe.
IMAD findet es wichtig, dass die vom Bundesrat zu bestimmende Zeitspanne, innerhalb derer die Überstunden ausgeglichen werden dürfen, lang genug ist (mind. 8 Wochen).
4.1.7.4 Artikel 7 Absatz 4
GDK zusammen mit AG, AI, AR, BS, JU, LU, NW, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH beantragen den Absatz zu streichen; der in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Mindestausgleich wird als weitreichend genug erachtet. ZH ergänzt, dass die Details nicht auf Verordnungsstufe, sondern durch die Sozialpartner geregelt werden sollen. BS ergänzt, dass die Einführung eines höheren monetären Mindestausgleiches dazu führen könne, dass die Arbeitspensen reduziert werden und sich der Fachkräftemangel weiter verstärkt.
FR schätzt, dass die dem Bundesrat eingeräumte Kompetenz, die Anzahl Überstunden und die Zeitspanne, innerhalb derer diese ausgeglichen werden dürfen, die Dienstplanung noch komplexer und starrer machen dürfte.
LU beantragt, den Absatz zu streichen, da eine Abweichung auf Verordnungsstufe mit Blick auf die Auswirkungen einer solchen Senkung nicht angemessen sei.
VD verweist auf die Bemerkungen zu den Absätzen 1 und 2.
Spitex Schweiz beantragt, den Absatz zu streichen, da es unklar sei, auf welcher Basis der Bundesrat einen höheren Mindestausgleich festlegen soll.
H+ beantragt, den Absatz zu streichen; eine solche Regelung würde die Flexibilität der Betriebe zu stark einschränken und zu zusätzlichen Mehrkosten führen, deren Finanzierung nicht geregelt sei.
ARTISET und ARTISET ZH fordern die Finanzierung sicherzustellen, bevor der Bundesrat einen höheren Mindestausgleich als nach den Absätzen 1 und 2 festlegt.
senesuisse findet es unter Beachtung des Legalitätsprinzips problematisch, so wichtige zwingend gesetzgeberische Entscheide wie die genaue Regelung der Überstunden an den Bundesrat als Verordnungsgeber zu delegieren.
ASPS fordert, den Zuschlag durch Bund, Kantone und Gemeinde zu finanzieren, wenn der Bundesrat den Mindestausgleich für Überstunden nach Absätzen 1 und 2 erhöht.
swissstaffing zusammen mit Careanesth, flexMedicsAG und Vokus Personal AG sehen das Legalitätsprinzip verletzt.