Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
Dauer ausgeglichen werden.» Die Fachkräftesituation erlaube in vielen Betrieben keine höhere zeitliche Kompensation.
VD weist darauf hin, dass ein Ausgleich der Überstunden durch Freizeit von längerer Dauer finanzielle Auswirkungen auf die Einrichtungen oder auf die Kantone hätte, da der Fachkräftemangel vermutlich keinen Ausgleich durch mehr Stunden erlauben würde.
Unia fordert, dass der Zuschlag von 25 Prozent bei Auszahlung auch für die zeitliche Kompensation gilt.
VPOD schlägt vor, den Absatz wie folgt zu formulieren: «Die Überstundenarbeit muss mit einem zeitlichen Zuschlag von 25 Prozent ab der ersten Stunde ausgeglichen werden. Die Überstunden werden auf Wunsch der Arbeitnehmenden in Freizeit abgegolten.»
Spitex Schweiz erachtet den Ausgleich im Umfang der geleisteten Überstunden als adäquat.
ARTISET und ARTISET ZH beantragen, den Absatz folgendermassen anzupassen: «Überstundenarbeit muss entweder durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer oder einem angemessenen Zuschlag ausgeglichen werden.» So können die Betriebe auf die Wünsche und die betriebliche Situation eingehen.
H+ stimmt der Einführung des Absatzes unter Vorbehalt der Streichung der Artikel 5, 6 und 26 zu, da eine Anhäufung von Überstunden und damit massive Mehrkosten drohten.
Unimedsuisse lehnt diese Massnahme nicht grundsätzlich ab, stellt aber fest, dass solche Massnahmen die Probleme des Personalmangels und der finanziellen Situation noch verschärfen könnten.
SNL, SPITEX Region Köniz und SZB bemerken, dass diese Bestimmung bereits in den Betrieben angewendet werde und in diesem Sinne nicht zu einer Verbesserung führe.
AGV Basel stimmt der Einführung des Absatzes unter Vorbehalt der Streichung der Artikel 5 und 6 zu, da eine Anhäufung von Überstunden und damit massive Mehrkosten drohten.
Gruppe von Pflegenden ZG und T. Wolleb schlagen vor, Überstundenarbeit durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer auszugleichen. Die Überstunden seien innerhalb von drei Monaten im Dienstplan einzuplanen.
Careanesth, flexMedicsAG und Vokus Personal AG beantragen, den Absatz zu streichen, da es für Pflegepersonal im Verleih nicht möglich sei, Überstunden durch Freizeit auszugleichen, weil die Arbeitnehmer im Stundenlohn bezahlt werden.
4.1.7.2 Artikel 7 Absatz 2
VD bemerkt, dass eine höhere Entlöhnung der Überstunden die Mitarbeitenden auch dazu verleiten könnte, mehr Überstunden zu leisten, was zu einer zusätzlichen Ermüdung führen und dem Ziel des Gesetzes zuwiderlaufen würde.
Unia begrüsst, dass der Zuschlag obligatorisch erklärt wird.
VPOD beantragt, den Absatz folgendermassen zu formulieren: «Auf Wunsch der Arbeitnehmenden können die Überstunden mit dem Lohn und einem Zuschlag von mindestens 25 Prozent ausgeglichen werden.»
ARTISET und ARTISET ZH verweisen auf die Bemerkung zum vorangegangenen Absatz und beantragen, diesen Absatz zu streichen.
Spitex Schweiz beantragt, die Abgeltung dieser Massnahme (inkl. allfälligem Zuschlag von mindestens 25 Prozent) zwingend zu verankern.
H+ und AGV Basel stimmen der Einführung des Absatzes unter Vorbehalt der Streichung der Artikel 5, 6 (und H+) 26 zu, da eine Anhäufung von Überstunden und damit massive Mehrkosten drohten.