Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
Allianz pädiatrische Pflege, SNL, SPITEX Region Köniz und SZB wünschen sich grundsätzlich einen höheren Mindestausgleich für Nachtarbeit, aber ohne zusätzliche Finanzierung bestehe das Risiko, dass die Betriebe die Personaldotationen in der Pflege senken, was eine gravierende Verschlechterung der Arbeitsbedingungen bedeuten würde.
VfP bemerkt, dass der Mindestausgleich beziffert werden sollte und zwar branchenüblich mit mindestens 10 Prozent.
Gruppe von Pflegenden ZG und T. Wolleb schlagen einen Lohnausgleich von mindestens 50 Prozent und eine Mindestzeitzulage von 10 Prozent vor.
AL ZH schlägt 10 Prozent Zeitausgleich auch bei gelegentlichem Nachtdienst vor.
Balgrist, KISPI UZH, PUK und USZ verweisen auf ihre Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 3.
IMAD bemerkt, dass die Möglichkeit, einen höheren Mindestausgleich als den in Absatz 1 vorgesehenen festzulegen, eine nachteilige Unsicherheit schafft.
4.1.9 Artikel 9
AR, JU, SH, SO, TI und VS sowie VSAA empfehlen, den Wortlaut des Artikels zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Es gebe eine Inkongruenz zwischen dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung und den Ausführungen im erläuternden Bericht.
GE weist auf das Problem in der Praxis hin, die Arbeit mit den anderen Berufsgruppen, die nicht von dieser Verbesserung profitieren, zu organisieren und zu planen.
SG beantragt, den Artikel zu streichen und verweist auf die Ausführungen hinsichtlich Ausgleich von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im geltendem Arbeitsgesetz. Sollten Bestimmungen zu diesem Thema in das BGAP aufgenommen werden, wäre ein stärkerer Fokus auf die Finanzierung und den Ausgleich zu setzen.
curacasa, SBK, SHV, SVBG und SVDE sowie SBK BE, SBK NE-JU, SBK SG TG AI AR, SHV AG-SO, SHV BE, SHV Oberwallis, SHV Ostschweiz, SHV-SZ, SHV VD, SHV Zentralschweiz, SHV - ZH, FSL-Ti, Public Health Schweiz, SIGA, BK-HEB, Brotegg Praxis, E. Spichiger und S. Widmer vertreten die Meinung, dass der Artikel 9 sich auf die begrüssenswerte Ausdehnung der referenzierten Artikel 17b und 20 ArG über deren herkömmlichen Geltungsbereich hinaus beschränke sowie auf die dem Bundesrat eingeräumte Befugnis, den zwingenden Mindestausgleich zu erhöhen.
Syna und Travail.Suisse sind der Ansicht, dass der Artikel wenig Anpassungen für die Arbeitnehmenden bringen dürfte, sofern sie bereits heute den arbeitsgesetzlichen Bestimmungen unterstellt sind.
AGV Basel beantragt, den Artikel zu streichen, da die Bestimmung die Sozialpartnerschaft schwäche, eine Ungleichbehandlung unter verschiedenen Angestelltenkategorien auslöse und bei weiteren Arbeitnehmerkategorien und Branchen Begehrlichkeiten wecken würde.
4.1.9.1 Artikel 9 Absatz 1
GR fordert eine Klarstellung, ob die Bestimmungen der ArGV 1 in Verbindung mit dem in Artikel 9 Absatz 1 BGAP erwähnten Artikel 20 ArG Anwendung finden oder nicht.
ZH erachtet es als sinnvoller, die Mindestanzahl freier Sonntage von heute 12 (gemäss Art. 12 Abs. 2 ArGV 2) auf 18 bis 24 pro Jahr zu erhöhen. Die vorgesehene Regelung sei im Schichtdienst nicht umsetzbar und entspreche erfahrungsgemäss auch nicht dem Bedürfnis des Pflegepersonals.
Unia erachtet eine Beschränkung der Anzahl Sonntage von drei auf zwei pro Monat als angebracht. Muss an einem Sonntag gearbeitet werden, sollten in der Folgewoche mindestens freie zwei Tage gewährt werden.