Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
nanzierung nicht möglich. Ohne diese bestehe das Risiko, dass die Betriebe die Personaldotationen in der Pflege senken, was eine gravierende Verschlechterung der Arbeitsbedingungen bedeuten würde.
Balgrist, KISPI, PUK und USZ verweisen auf die Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 3.
Gruppe von Pflegenden ZG und T. Wolleb schlagen zum Schutz und zur Sicherheit der Arbeitnehmenden und der Pflegeempfänger einen Lohnausgleich von mindestens 50 Prozent und eine Zeitzulage von mindestens 10 Prozent vor.
IMAD ist der Ansicht, dass die Möglichkeit, einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Mindestausgleich festzulegen, eine nachteilige Unsicherheit schaffe.
4.1.10 Artikel 10
GDK zusammen mit AG, AI, AR, GR, JU, NW, TG, VD, SO, SZ, UR, ZG und ZH beantragen, den Artikel zu streichen, da es sich hier – im Gegensatz zu den Bereichen in Artikeln 5 bis 9, 12 und 13 – um einen Punkt handele, der nicht spezifisch mit dem Pflegeberuf und der Nacht- sowie Wochenendarbeit zusammenhänge und somit auch keine relevante Verbesserung der Arbeitsbedingungen bringe. GR regt ergänzend an, den Begriff der «angemessenen Abgeltung» entweder zu definieren oder ganz darauf zu verzichten.
FR, SH und SO würden eine ausdrückliche Regelung über die Umkleidezeit im Gesetz begrüssen. Der Begriff «angemessen» lasse zu viel Spielraum offen. Zudem sei die Vergütung klar zu definieren. Wünschenswert wäre eine Regelung im ArG mit Verweis im BGAP.
GE regt an, die Umkleidezeit mit demselben Stundensatz wie normale Arbeitsstunden zu vergüten und auf die Definition der Zeit für Umkleiden/Ankleiden im Kommentar des SECO zu Artikel 13 ArGV 1 zu verwiesen oder diese zu übernehmen.
VS schliesst sich obenstehendem Votum an und schlägt ergänzend vor, die Wegezeit in der häuslichen Pflege als obligatorischen Bestandteil der Arbeitszeit zu definieren, ebenso wie die Umkleidezeit. Da die Wegezeit ein integraler Bestandteil des Arbeitsprozesses in der häuslichen Pflege sei, sollte sie ebenfalls berücksichtigt werden.
GL beantragt, den Artikel zu streichen und die Bestimmung im ArG mit Verweis im BGAP aufzunehmen.
SVP sieht im Festlegen der Umkleidezeit, der Mindestdauer und Entlöhnung von Pausen oder der Ankündigung von Dienstplänen «Mikromanagement» und lehnt dieses ab.
GLP ist der Ansicht, dass es keinen ersichtlichen noch juristisch fundierten Grund gebe, die Umkleidezeit nicht 1:1 wie die übrige Arbeitszeit abzugelten.
Syna begrüsst, dass die Umkleidezeit als Arbeitszeit gilt. Allerdings soll gesetzlich geklärt werden, dass die Abgeltung in ihrer Höhe analog zur Arbeitszeit erfolgen soll. Zudem sei eine Abgeltung der Umkleidezeit nur aus betrieblichen Gründen vorgesehen. Es müsse im Gesetz aber klar geregelt sein, dass die Umkleidezeit auch abgegolten werden muss, wenn der Arbeitgeber ein Umkleiden verlangt.
ASM, Barmelweid, GFZ, KSB, Lindenfeld, Spitex MR, Spitex Regio Frick, SRB AG, Unimedsuisse und vaka beantragen, den Artikel zu streichen. Eine Bestimmung, die das Umkleiden als Arbeitszeit betrachtet, berge ein gewisses Missbrauchspotenzial. Die Verpflichtung, die Ankleidezeit zu bezahlen, führe zu einer Verringerung der Arbeitszeit bei gleichem Lohn.
Dem könne durch einen festen Zeitzuschlag entgegengewirkt werden.
Spitex Schweiz beantragt, die Abgeltung dieser Massnahme zwingend zu verankern. Mit einer nationalen Regelung würde eine gleiche Entschädigung schweizweit fällig. Dabei werde es in verschiedenen Fällen dazu kommen, dass die neue Regelung zum Nachteil der Mitarbeitenden gereichen kann. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Massnahme zu Mehrkosten führen wird.