Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/2: Verordnungsänderung (VVWAL) zur kurzfristigen Festhaltung und zur finanziellen Unterstützung von kantonalen Ausreisezentren durch den Bund · 15 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung zur Revision VVWAL - kurzfristige Festhaltung und finanzielle Unterstützung von kantonalen Ausreisezentren durch den Bund

Asylverfahren müsse jederzeit gewährleistet sein. Wenn im Zweifelsfall Anzeichen bestünden, dass eine Person um Schutz ersuchen möchte, sei sie an ein Bundesasylzentrum zu verweisen und von einer Festhaltung abzusehen.

Kurzfristige Festhaltung

AsyLex, die SP und die GRÜNE sind der Ansicht, dass bei einer kurzfristigen Festhaltung zwingend immer die Grund- und Menschenrechte sowie die verfassungsmässigen Prinzipien einzuhalten seien. Gemäss SP (ähnlich AsyLex) sei auch eine effektive und schnelle gerichtliche Kontrolle der jeweiligen Festhaltungen und der einfache Zugang zu dieser das einzige Mittel, um die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie andere rechtsstaatliche Prinzipien zu gewährleisten. Dies beinhalte ebenfalls, dass eine Festhaltung nur über einen kurzen Zeitraum hinweg und nur als ultima ratio möglich sein soll. Kritisch sei, dass eine finanzielle Unterstützung des Bundes eine bestehende kurzfristige Festhaltung voraussetze. Damit werde für die Kantone ein gewisser Anreiz geschaffen, zur Zwangsmassnahme der kurzfristigen Festhaltung zu greifen. AsyLex fordert, dass die kurzfristige Festhaltung nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c nAIG schriftlich erfolgen müsse und auf einen Zeitraum von 12 bis maximal 14 Stunden zu begrenzen sei. Zudem sei die nachträgliche Überprüfungsmöglichkeit der Rechtmässigkeit der Festhaltung im Fall von Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c nAIG nicht sachgerecht, da aufgrund der sich zeitnah anschliessenden Übergabe an den Nachbarstaat die Wahrnehmung dieser nachträglichen Überprüfungsmöglichkeit faktisch nicht stattfinden werde.

Das SRK ist der Ansicht, dass Kinder und Jugendliche von kurzfristigen Festhaltungen ausgenommen werden sollen (ebenfalls AsyLex), da dieses Vorhaben mit den verfassungsmässigen Rechten nicht vereinbar sei. Die von der Schweiz ratifizierte UN-Kinderrechtskonvention sehe den Freiheitsentzug bei Kindern «nur als letztes Mittel» vor. Dies gelte auch für Festhaltungen aus migrationsrechtlichen Gründen. Falls in Ausnahmefällen von der Festhaltung von Kindern und Jugendlichen nicht abgesehen werden könne, sollte auf die Trennung von Familien verzichtet werden und die Unterbringung nicht in kantonalen Ausreisezentren erfolgen. Diese Voraussetzungen sollten ebenfalls in die Verordnung aufgenommen werden.

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Der SGB (ähnlich SFH und ZiAB) verweist auf den erläuternden Bericht, der ausführt, dass durch die Unterbringung der betroffenen Personen in einem kantonalen Ausreisezentrum verhindert werden soll, dass die betroffenen Personen sich nachts in einem Park oder in der Nähe eines Bahnhofs aufhalten, wo sie die «öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden könnten». Rechtlich gesehen sei der Zweck der Festhaltung in einem kantonalen Ausreisezentrum die Übergabe einer Person an einen Nachbarstaat basierend auf einem Rückübernahmeabkommen, und daher sei diese Aussage im erläuternden Bericht unpassend. AsyLex kritisiert, dass mit diesen Ausführungen im erläuternden Bericht den betroffenen Personen ein gewisses Gefährdungspotenzial attestiert werde, obwohl es doch gerade um die menschenwürdige Unterbringung und Befriedigung von Grundbedürfnissen gehen sollte.

Bundesasylzentren

Die KKJPD (sinngemäss NE) weist darauf hin, dass bei einer ausserordentlich hohen Zahl von Asylsuchenden über einen längeren Zeitraum auch die Standortkantone der Bundesasylzentren übermässig stark belastet werden. Sie regt daher an, dass auch die Frage nach einer zusätzlichen Entschädigung dieser Kantone bei einem starken Anstieg der Zahl von Asylsuchenden zeitnah diskutiert werde.