Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/2: Verordnungsänderung (VVWAL) zur kurzfristigen Festhaltung und zur finanziellen Unterstützung von kantonalen Ausreisezentren durch den Bund · 15 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung zur Revision VVWAL - kurzfristige Festhaltung und finanzielle Unterstützung von kantonalen Ausreisezentren durch den Bund

3.2 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

3.2.1 Artikel 15

Zur vorgeschlagenen Anpassung dieses Artikels erfolgten von den Vernehmlassungsteilnehmern keine Äusserungen.

3.2.2 Beteiligung an den Betriebskosten kantonaler Ausreisezentren (Art. 15a) Absatz 1

Der Kanton GE bedauert, dass die vorgesehenen Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung des Bundes an den Betriebskosten der kantonalen Ausreisezentren sehr restriktiv seien und auch kumulativ erfüllt sein müssten.

Der Kanton TI weist darauf hin, dass der Nachweis der Voraussetzungen unnötig kompliziert sei und einen grossen Interpretationsspielraum zulasse. Dies könne zu allfälligen Differenzen zwischen einem Kanton und dem Bund führen. Es wird vorgeschlagen, dass bei 1000 illegalen Grenzübertritten pro Monat die Voraussetzung der «ausserordentlich hohen Zahl» erfüllt sei.

Dem Kanton GR fehlen im erläuternden Bericht die objektiven Kriterien, wann eine Ausnahmesituation im Grenzraum vorliege. Es sei wichtig, diese zu definieren.

Der Kanton SG hält fest, dass sich die in Artikel 15a E-VVWAL definierte «ausserordentlich hohe Zahl von illegalen Grenzübertritten» auf Kriterien stütze, die von einem Kanton weder überprüfbar noch beeinflussbar seien. Erforderlich sei daher eine zahlenmässig vorgegebene Schwelle, ab der von einer «ausserordentlich hohen Zahl von illegalen Grenzübertritten» auszugehen sei. Zudem gehe aus der Verordnungsanpassung nicht hervor, welche Anforderungen ein kantonales Ausreisezentrum erfüllen müsse, damit eine finanzielle Abgeltung durch den Bund in Betracht falle. Erforderlich seien daher Vorgaben zur Ausgestaltung von kantonalen Ausreisezentren sowohl bezüglich Unterbringung als auch bezüglich Bearbeitung und Durchführung der Verfahren.

AsyLex und die GRÜNE fordern, dass präzisiert werde, wann von einer «ausserordentlich hohen Zahl von illegalen Grenzübertritten» in die Schweiz gesprochen werden könne. Die diesbezüglichen Voraussetzungen in Artikel 15a E-VVWAL (insb. Bst. a) seien nicht genügend konkret.

Die VKM bedauert, dass die Voraussetzungen ohne ein Mengengerüst oder eine Grössenordnung definiert werden. Die vorgeschlagene Präzisierung auf Verordnungsstufe erscheine nicht konkret genug, und der verbleibende Interpretationsspielraum sei zu gross. Es werde angeregt, die Voraussetzung der «ausserordentlich hohen Zahl von illegalen Grenzübertritten und Personenkontrollen» konkreter zu definieren, wenn nicht in der Verordnung selbst, dann mindestens auf Weisungsebene, um eine gewisse Rechtssicherheit und Planbarkeit zu gewährleisten. Bei der quantitativen Präzisierung dieser Voraussetzung sollte berücksichtigt werden, dass die Gesetzesänderung und die Verordnungsanpassung zum Ziel haben, besonders belastete Kantone zu unterstützen.

Die SFH und ZiAB weisen darauf hin, dass in Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe b nAIG als eine von mehreren Voraussetzungen für die Finanzierung durch den Bund «eine ausserordentlich hohe Zahl von illegalen Grenzübertritten sowie von Personenkontrollen» verlangt werde. In