Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/2: Verordnungsänderung (VVWAL) zur kurzfristigen Festhaltung und zur finanziellen Unterstützung von kantonalen Ausreisezentren durch den Bund · 15 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung zur Revision VVWAL - kurzfristige Festhaltung und finanzielle Unterstützung von kantonalen Ausreisezentren durch den Bund
Die Kantone BL und GR, AsyLex, die GRÜNE und die KKJPD kritisieren, dass der Pauschalbetrag mit den Kantonen einzeln ausgehandelt werden soll. Der Kanton BL gibt zu bedenken, dass dieses Vorgehen intransparent und kompliziert sei. Damit werden allenfalls Unstimmigkeiten zwischen den Kantonen gefördert. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei den Haftbeträgen schweizweit ein Einheitstarif gelte, bei den Ausreisezentren aber nicht.
«Kann-Bestimmung» der Tagespauschale
Der Kanton AR ist der Ansicht, dass nicht von einer «Kann-Bestimmung» gesprochen werden könne, da der Bund einen Pauschalbetrag an den Kanton auszurichten habe, wenn die Voraussetzungen gemäss AIG und VVWAL erfüllt seien. Zwar sei dessen Höhe vertraglich zu vereinbaren, gänzlich könnte der Bund auf eine Unterstützung bei gegebenen Voraussetzungen aber nicht verzichten.
AsyLex weist darauf hin, dass es sich bei Artikel 82 Absatz 3 nAIG um eine «Kann-Bestimmung» handle. Hingegen halte Artikel 15a Absatz 2 E-VVWAL fest, dass ein vertraglich vereinbarter Pauschalbetrag von höchstens 100 Franken ausgerichtet «wird». Gemäss erläuterndem Bericht «soll» dem betroffenen Kanton wiederum dieser entsprechende Pauschalbetrag ausgerichtet werden. Dies erwecke den Eindruck, dass sich der Bund grundsätzlich an den Kosten beteiligen möchte, gleichwohl aber diverse Hebel einbaue, mit Hilfe derer er sich einer definitiven finanziellen Beteiligung wiederum im letzten Schritt entziehen könne. Artikel 82 Absatz 3 nAIG sollte daher von einer «Kann-Bestimmung» zu einer «Ist-Bestimmung» aufgewertet werden. Die Regelung einer eindeutigen Rechtsfolge würde erheblich zur Rechtssicherheit beitragen.
Mindestanforderungen an die kantonalen Ausreisezentren
AsyLex (im Ansatz), die SFH, der SGB, die SP, das SRK (mit einem Vorbehalt) und die ZiAB begrüssen, dass gewisse Mindestanforderungen an die kantonalen Ausreisezentren für eine finanzielle Beteiligung des Bundes erfüllt sein müssen. Gemäss AsyLex und der SP impliziere dies jedoch, dass auch Ausreisezentren von Kantonen betrieben werden könnten,
welche diesen Mindestanforderungen nicht entsprächen. Es könne nicht angehen, dass der Bund unter Umständen eine Auszahlung verweigere und gleichwohl von dem Betrieb unzureichend geführter Ausreisezentren wisse. In solchen Situationen sollte eine Auszahlung trotzdem erfolgen, damit die Kantone bessere Bedingungen schaffen können. Damit jedoch die Bedingungen auch tatsächlich verbessert werden, sei die Auszahlung mit Bedingungen zu verknüpfen. Gemäss der SFH und der ZiAB sollen diese Vorgaben generell gelten und nicht nur im Hinblick auf die finanzielle Unterstützung durch den Bund.
Die SFH, der SGB und die ZiAB sprechen sich dafür aus, dass diese Mindestanforderungen auch auf Verordnungsebene geregelt werden (Anpassungsvorschlag von SFH und ZiAB). AsyLex, die SFH, der SGB, die SP und die ZiAB fordern eine menschenwürdige Unterbringung, die den Bedürfnissen von besonders schutzbedürftigen Personen (z. B. Minderjährige oder ältere Menschen) Rechnung trage. AsyLex weist darauf hin, dass neben den im erläuternden Bericht erwähnten Personen noch weitere vulnerable Personen und Gruppen existierten, deren Bedürfnisse in besonderem Masse berücksichtigt werden müssten.
Die VKM legt Wert darauf, dass die Voraussetzung, wonach das kantonale Ausreisezentrum bezüglich der Unterbringung den Anforderungen an ein Bundeszentrum für die Unterbringung von Asylsuchenden entspreche, genauer umschrieben werde.