Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/2: Verordnungsänderung (VVWAL) zur kurzfristigen Festhaltung und zur finanziellen Unterstützung von kantonalen Ausreisezentren durch den Bund · 15 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung zur Revision VVWAL - kurzfristige Festhaltung und finanzielle Unterstützung von kantonalen Ausreisezentren durch den Bund

Artikel 15a Absatz 1 E-VVWAL fehle der Zusatz «sowie von Personenkontrollen». Es stelle sich daher die Frage, ob diese Ergänzung dort nicht auch eingefügt werden müsse.

AsyLex hat in ihrer Stellungnahme konkrete Verbesserungsvorschläge formuliert. Sie moniert zudem, dass es schwer auf einen Blick herauszufinden sei, wie viele kantonale Ausreisezentren in der Schweiz an welchen Standorten betrieben werden und wie viele Personen in den betroffenen Kantonen illegal einreisen würden. Dies erschwere die objektive und periodische Bewertung und Einschätzung der vorhandenen «Ist-Situation».

Absatz 1 Buchstabe a

Der Kanton BL und AsyLex (ähnlich KKJPD, SP) kritisieren, dass die Formulierung «über einen längeren Zeitraum» sehr unpräzise sei. Der Kanton BL befürchtet, dass diese Formulierung Potenzial für Missverständnisse und Konflikte berge. Er schlägt vor, als oberste

Grenze fünf Tage festzulegen.

Die SP bemängelt, dass die Formulierung auch durch die im erläuternden Bericht erwähnten «administrativen Gründe» wenig konkret bleibe und in keiner Weise Bezug auf die «ausserordentlich hohe Zahl» genommen werde. Es wäre begrüssenswert, wenn die Gründe, weshalb eine Wegweisung nicht mehr möglich sei, in den Tatbestand aufgenommen und klar benannt würden.

Die KKJPD fragt sich, ob in der Praxis dem betroffenen Kanton oder dem Bund die Deutungshoheit über diese Begrifflichkeiten zukomme. Sie regt an, die unbestimmten Begriffe zusammen mit den betroffenen Kantonen von Anfang an zu quantifizieren.

Das SRK begrüsst die Präzisierung der Formulierung «über einen längeren Zeitraum» im erläuternden Bericht («dass eine Änderung dieser Situation mittelfristig nicht absehbar ist») und regt an, sie in den Verordnungstext aufzunehmen, um klarer einzugrenzen, in welchen Fällen von einem «längeren Zeitraum» ausgegangen werde.

AsyLex fordert, dass die Gründe, weshalb ein Vollzug der Wegweisung nicht mehr durchgeführt werden könne, klar zu benennen und in den Tatbestand aufzunehmen seien. Dieser sollte «abschliessender Natur» sein.

Absatz 1 Buchstabe b

Der Kanton ZG beantragt, dass die Unterbringung der betroffenen Personen in einem kantonalen Ausreisezentrum im Grenzraum nicht davon abhänge bzw. zunächst bedinge, dass deren Unterbringung in anderen kantonalen Unterkünften nicht gewährleistet werden könne. Die kantonalen Zentren seien nicht dafür ausgelegt, kurzfristig insbesondere illegal in die Schweiz eingereiste ausländische Personen aufzunehmen. Eine Durchmischung der illegal eingereisten Personen mit solchen, die einen ordentlichen Asylprozess durchlaufen, sei zu vermeiden. Die kantonalen Zentren würden in der Regel offen geführt, das heisst ohne Eingangs- und Ausgangskontrollen. Die untergebrachten Personen könnten sich daher frei bewegen. Dies könnte bei illegal eingereisten Personen ein Risiko darstellen.

AsyLex begrüsst, dass der Unterbringung einer betroffenen Person in einer anderen kantonalen Unterkunft bei ausreichender Kapazität den Vorrang eingeräumt werde. Es dränge sich jedoch die Frage auf, ob dies im Umkehrschluss die Anordnung einer Zwangsmassnahme rechtfertige, wenn nicht genügend freie Plätze vorhanden seien.

Absatz 1 Buchstabe c 7/15