Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/22: Änderung der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zur Umsetzung der Motion 19.3702 von SR Ettlin «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» · 13 Seiten
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Art. 8 Absatz 2 (neu)
Die Pflicht zur Bescheinigung erbrachter Beiträge gemäss Absatz 1 von Art. 8 BVV 3 erfasst auch Einkäufe in die Säule 3a und bedarf daher keiner Anpassung.
Im neuen Absatz 2 erfolgt jedoch eine Ergänzung der Regelung in Absatz 1: Die Bescheinigung eines Einkaufs muss zusätzlich die Angaben enthalten, die ihm gemäss dem neuen Artikel 7b Absatz 1 Buchstaben a – c anlässlich der Anmeldung zugrunde lagen. Die Einrichtung hat also Höhe und Datum der Einkaufszahlung sowie die Jahresbeitragslücke(n), die dadurch geschlossen werden, unter Angabe der in den betreffenden Jahren bereits entrichteten Beiträge als massgebende Zulässigkeitsvoraussetzungen in der Bescheinigung auszuweisen. Die Bestimmung dient der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von steuerbegünstigten Einkäufen in die Säule 3a. Einerseits enthält die Bescheinigung, die schliesslich der vorsorgenehmenden Person ausgestellt wird, somit die Informationen, welche diese benötigt, um zukünftige Einkaufsentscheidungen zu fällen oder die erforderlichen Einkaufsvoraussetzungen nachzuweisen. Andererseits ermöglicht sie den kantonalen Steuerbehörden aufgrund ihres Inhaltes die Überprüfung der Abzugsberechtigung eines geltend gemachten Einkaufs. Mittels Abgleichs mit den Angaben der vorsorgenehmenden Person aus vorangegangen Steuerperioden haben die kantonalen Steuerbehörden insbesondere die Möglichkeit zu prüfen, ob in dem Beitragsjahr, für welches ein Einkauf vorgenommen werden soll, die vorsorgenehmende Person zur ordentlichen Beitragsleistung berechtigt gewesen war und ob die geltend gemachte Beitragslücke korrekt berechnet wurde. Die Bescheinigung nach Artikel 8 BVV 3 stellt aufgrund der Ergänzung von Absatz 2 eine weitreichende und wertvolle Informationsquelle im Rahmen der Steuererhebung dar. Ob bescheinigte Säule 3a-Beiträge tatsächlich steuerlich zum Abzug gebracht werden können, ist von den kantonalen Steuerbehörden weiterhin gestützt auf die rechtlichen Vorgaben zu prüfen, was – trotz der ergänzten Bescheinigung – mit einem erhöhten administrativen Aufwand einhergeht und die Überprüfung unter Umständen stark erschwert (z.B. bei einem Kantonswechsel).
2a. Abschnitt: Aufbewahrung der Unterlagen und Weitergabe von Vorsorgeangaben
Die neuen Bestimmungen in Artikel 8a und Artikel 8b machen die Einfügung eines neuen Gliederungsabschnitts erforderlich. Unter dem Titel «Aufbewahrung der Unterlagen und Weitergabe von Vorsorgeangaben» werden die beiden neuen Bestimmungen in einem eigenständigen Abschnitt zusammengefasst und erhalten eine mit ihrem Regelungsgehalt übereinstimmenden Bezeichnung.
Art. 8a (neu)