Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/22: Änderung der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zur Umsetzung der Motion 19.3702 von SR Ettlin «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» · 13 Seiten

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gelten «Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende» als einkaufsberechtigt. Für das Einkaufsrecht bestehen in dieser Hinsicht dieselben Voraussetzungen wie für die Beitragszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 BVV 3 (im weiteren als ordentliche Beiträge bezeichnet): Einkaufsberechtigt ist, wer in der Schweiz über ein AHV-pflichtiges Einkommen verfügt und im betreffenden Einkaufsjahr daher zur Beitragsleistung in die gebundene Selbstvorsorge berechtigt ist. Ein Einkauf setzt seinem Zweck entsprechend voraus, dass die berechtigte Person über ein bestimmtes Einkaufspotential verfügt. Bst. a legt in diesem Sinne fest, dass zum Einkauf berechtigt ist, wer in den letzten zehn dem Einkaufsjahr vorangehenden Beitragsjahren den für sie/ihn maximal zulässigen Beitragsrahmen nicht ausgeschöpft hat. Nur die beitragsberechtigte Person, die in diesem Zeitrahmen entsprechende Beitragslücken aufweist, darf Einkäufe in ihre gebundene Selbstvorsorge tätigen. Beitragslücken, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, können nicht mehr durch einen Einkauf ausgeglichen werden. Die rückwirkende Einkaufsfrist stellt auf die zehn, dem Einkaufsjahr vorausgegangenen Kalenderjahre ab, unabhängig davon, ob in diesen Jahren ein Beitragsrecht bestand oder nicht. Für die Fristberechnung sind also auch die Jahre massgebend, in denen die vorsorgenehmende Person möglicherweise über keine Beitragsberechtigung in die Säule 3a verfügte (s. die Erläuterungen zum Übergangsrecht).

Der nachträgliche Ausgleich von Beitragslücken in Form eines Einkaufs ist nur bezüglich der Beitragsjahre zulässig, in denen die vorsorgenehmende Person die Voraussetzungen für die Entrichtung von 3a-Beiträgen erfüllt hat. In Bst. b wird diese Anforderung ausdrücklich verankert. Die beitragsberechtigte Person muss also im Beitragsjahr, das sie rückwirkend mit dem Einkauf ausgleichen möchte, zur ordentlichen Beitragsleistung tatsächlich berechtigt gewesen sein. Durfte sie in einem bestimmten Jahr mangels AHV-pflichtigen Einkommens hingegen keine ordentlichen Beiträge entrichten, kann in diesem Jahr auch keine Beitragslücke entstanden sein, die sie nachträglich zum Einkauf berechtigt. Bei der Frage, ob die vorsorgenehmende Person über ein Einkaufspotential verfügt, muss also auf das einzelne Beitragsjahr abgestellt werden.

Wie der Einleitungssatz zu Absatz 1 festhält, sind Beiträge in Form eines Einkaufs zusätzlich zu den ordentlichen Beiträgen zulässig. Sie erfolgen also kumulativ zu diesen und setzen somit voraus, dass die vorsorgenehmende Person im Jahr, in dem der Einkauf stattfindet (sog. Einkaufsjahr), den ihr nach Art. 7 Abs. 1 zustehenden Beitragsrahmen ausschöpft. Der Einkauf ist somit subsidiär und kann nicht etwa anstelle des ordentlichen Beitrags entrichtet werden. Bst. c hält dies ausdrücklich fest. Andernfalls wäre die zehnjährige Einkaufsfrist wirkungslos, liesse sie sich doch nach Gutdünken verlängern, indem statt des ordentlichen Beitrags einfach ein Einkauf erfolgt und auf diese Weise zugleich eine Beitragslücke mit neuer Frist geschaffen würde. Im Resultat schliesst die Bestimmung also aus, dass im Jahr, in dem ein Einkauf erfolgt,