Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/22: Änderung der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zur Umsetzung der Motion 19.3702 von SR Ettlin «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» · 13 Seiten
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a). Sie muss ihr mitteilen, in Bezug auf welche(s) Beitragsjahr(e) eine Beitragslücke in welcher Höhe mit dem Einkauf geschlossen werden soll (Bst. b). Beispielsweise kann die vorsorgenehmende Person bei ihrer Einrichtung beantragen, dass sie einen Einkauf in Höhe von Fr. 5'500 vornehmen möchte, um damit eine Beitragslücke aus dem vergangenen Jahr in Höhe von Fr. 3'000 sowie aus dem Jahr davor in Höhe von Fr. 2'500 auszugleichen. Sie muss ihrer Einrichtung auch mitteilen, ob sie in diesen beiden (Lücken-)Jahren bereits einen ordentlichen Beitrag in die gebundene Selbstvorsorge geleistet hat und, falls ja, in welcher Höhe (s. Bst. c).
Absatz 2
Die vorsorgenehmende Person muss in ihrem Antrag schriftlich bestätigen, dass sie den ordentlichen Beitrag im aktuellen Beitragsjahr vollständig entrichtet hat (Bst. a). Dies stellt die Subsidiarität des Einkaufs gemäss Art. 7a Abs. 1 lit. c sicher. Einkäufe sind nur «zusätzlich zu den Beiträgen nach Art. 7 Abs. 1» zulässig. Bestätigen muss sie ausserdem, dass bezüglich der Jahresbeitragslücke(n), die sie mit dem Einkauf ausgleichen möchte, in den vergangenen Jahren noch keine Einkäufe stattgefunden haben (Bst. b, s. dazu Art. 7a Abs. 3). Schliesslich müssen Vorsorgenehmende, die das 60. Altersjahr vollendet haben, die Bestätigung abgeben, dass sie bisher keine Bezüge von Altersleistungen gemäss Art. 3 Abs. 1 BVV 3 getätigt haben (Bst. c). Das ist zur Absicherung der Einkaufsrestriktion nach Art. 7a Abs. 4 erforderlich.
Absatz 3
Gemäss dieser Bestimmung obliegt den Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge, die Anträge auf Einkauf, bzw. Einkaufsgesuche zu prüfen und deren Zulässigkeit anhand der erforderlichen Angaben ihrer Kunden zu beurteilen. Wenn die im Antrag nachzuweisenden Voraussetzungen für den Einkauf erfüllt sind, genehmigt sie diesen. Andernfalls muss sie die Annahme des Einkaufs verweigern, bzw. darf sie die Zahlung allenfalls bloss in der Höhe annehmen, in der die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Antrag unvollständig ist, die Einrichtung also überhaupt nicht über die nötigen Angaben und/oder Bestätigungen verfügt, um auf dieser Grundlage die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Einkaufs zu beurteilen. Die Einrichtung der gebundenen Selbstvorsorge kann jedoch nicht in jedem Fall abschliessend prüfen, ob die Angaben der versicherten Person korrekt sind. Insbesondere kann sie nicht beurteilen, ob und in welchem Umfang allenfalls auch bei anderen Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge Beiträge und/oder Einkäufe erfolgt sind. Die Aufgabe, den steuerlichen Abzug eines Einkaufs auf dessen Rechtmässigkeit zu überprüfen, obliegt den kantonalen Steuerbehörden, was zu administrativem Mehraufwand führen wird.