Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/22: Änderung der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zur Umsetzung der Motion 19.3702 von SR Ettlin «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» · 13 Seiten
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Einkaufs erforderlich sind. Das soll schriftlich und mit Unterzeichnung der antragstellenden Person erfolgen; vorteilhafterweise gleich unter Verwendung eines dafür von der Einrichtung vorgesehenen oder branchenüblichen Formulars.5 Bevor die Einrichtung einen Einkauf annimmt, muss sie diese Angaben prüfen und weitere Informationen von der vorsorgenehmenden Person einholen, wenn Zweifel an dessen Rechtmässigkeit bestehen. Erfolgt der Einkauf, fliessen diese Angaben schliesslich in die Bescheinigung ein, die sie der vorsorgenehmenden Person als Beleg für den steuerabzugsberechtigten Beitrag ausstellt. Die vorsorgenehmende Person verfügt damit auch über die Angaben, die sie später benötigt, um ihr verbleibendes Einkaufspotential weiterhin zu beurteilen und einen nächsten Einkauf ordentlich anzumelden. Die Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge wiederum müssen solche Angaben und Informationen in ihren Unterlagen verwalten und im Falle eines Wechsels der Einrichtung an die neue Einrichtung weiterleiten.
2 Erläuterungen zu den Änderungen der BVV 3
Art. 7 Absatz 1
Bei der Anpassung von Artikel 7 Absatz 1 handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Bereinigung, die keine materiell-rechtliche Änderung der Regelung nach sich zieht. Die bestehende Bestimmung wird dahingehend umformuliert, dass Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen leisten können. Die bisherige Formulierung hielt dies nicht ausdrücklich fest, sondern beschränkte sich darauf, dass Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden vom Einkommen abgezogen werden können.
Art. 7a (neu)
In Artikel 7a wird verankert, dass abzugsberechtigte Beiträge in die Säule 3a neuerdings auch in Form von Einkäufen erfolgen können. Die neue Regelung knüpft dabei systematisch an Artikel 7 an, der die Abzugsberechtigung für Beiträge in die Säule 3a festlegt.
Absatz 1
In Absatz 1 wird der Einkauf als abzugsberechtigter Beitrag in eine anerkannte Vorsorgeform nach Art. 82 Abs. 1 BVG begründet. Anlehnend an die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 BVV 3
5 Solches ist unter Einhaltung der erforderlichen Formanforderungen selbstverständlich auch auf elektronischem und/oder digitalem Weg möglich.