Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/22: Änderung der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zur Umsetzung der Motion 19.3702 von SR Ettlin «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» · 13 Seiten
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nicht über mehrere Jahreseinkäufe ausgeglichen werden. Möchte die vorsorgenehmende Person beispielsweise die Beitragslücke aus dem Jahr 2025 schliessen, kann sie das nicht verteilt auf die Jahre 2026, 2027 und 2028 tun. Sie muss sich entscheiden, in welchem Jahr (also entweder im Beitragsjahr 2026, 2027 oder 2028 oder innerhalb der 10-Jahresfrist auch erst später) sie diese Lücke durch einen einzigen Einkauf schliessen will. Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Jahresbeitragslücke mit dem Einkauf nicht ganz geschlossen werden kann. Die Regelung soll zum einen unerwünschten Steueroptimierungen entgegenwirken, indem sie die Möglichkeit verhindert, grössere Beitragslücken «anzusparen», um diese dann allenfalls mit Progressionsgewinn durch gestaffelte Einkäufe über mehrere Jahre auszugleichen. Zum anderen möchte sie die Vorsorgepraxis administrativ entlasten. Die Möglichkeit, eine Jahresbeitragslücke auf mehrere Jahre verteilt durch kleinere Einkaufsbeiträge auszugleichen, würde nämlich einen beträchtlichen und kaum verhältnismässigen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen. Dies nicht zuletzt mit Blick auf die administrativen Anforderungen, die zur Absicherung der Zulässigkeit von Einkäufen zusätzlich erfüllt werden müssten. Hingegen steht die Regelung der Möglichkeit nicht entgegen, durch eine einzige Einkaufszahlung gleich mehrere (kleine) Jahresbeitragslücken zu schliessen.
Absatz 4
Gemäss dieser Bestimmung sind Einkäufe in die gebundene Selbstvorsorge nur solange möglich, als kein Bezug der Altersleistung nach Art. 3 Abs. 1 BVV 3 erfolgt. Die vorsorgenehmende Person verwirkt also das Recht, Einkäufe in die Säule 3a zu tätigen, sobald sie ihre Altersleistungen ab dem dafür zulässigen Alter von 60 Jahren zu beziehen beginnt. Wer nämlich von der Möglichkeit des vorzeitigen Bezugs der Altersleistung gemäss Art. 3 Abs. 1 BVV 3 Gebrauch macht – was im Rahmen eines stufenweisen Bezugs steuerliche Vorteile bietet –, soll seine gebundene Selbstvorsorge nicht zugleich durch steuermindernde Einkäufe weiter aufbauen dürfen. Mit dem erstmaligen Bezug der Altersleistung aus der gebundenen Selbstvorsorge verzichtet die vorsorgenehmende Person also darauf, weiterhin Einkäufe in die Säule 3a zu tätigen. Wenn z.B. eine 62-jährige Person eines ihrer vier 3a-Konten auflöst, um einen Teil ihrer Altersleistung aus der Säule 3a zu beziehen, dann darf sie ab diesem Moment keine Einkäufe mehr in ihre gebundene Selbstvorsorge tätigen; auch nicht in eines ihrer verbleibenden Konten. Sie soll den Betrag, den sie beispielsweise im August altershalber aus Ihrer Vorsorge beziehen durfte, nicht etwa im November oder im nächsten Beitragsjahr durch einen steuermindernden Einkauf wieder in diese einbringen können. Das Einkaufsrecht verwirkt auch dann, wenn eine Versicherungspolice der Säule 3a vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters fällig wird (was erst nach Erreichen von Alter 60 zulässig ist und einem Vorbezug der Altersleistung nach Art. 3 Abs. 1 gleichkommt).