Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/22: Änderung der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zur Umsetzung der Motion 19.3702 von SR Ettlin «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» · 13 Seiten

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eine Beitragslücke entstehen kann. In Einkaufsjahren können daher auch rückblickend keine Beitragslücken bestehen.

Im Übrigen ist ein Einkauf jährlich möglich und somit in jedem beliebigen Beitragsjahr zulässig, solange die erforderlichen Voraussetzungen im betreffenden Jahr erfüllt sind, also insbesondere das Beitragsrecht besteht und die vorsorgenehmende Person über ein Einkaufspotential gemäss Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe a verfügt. Dies ergibt sich so bereits aus Sinn und Zweck der Verordnungsregelung, die in zeitlicher Hinsicht lediglich auf eine rückblickende Einkaufspanne von höchstens zehn Jahren abstellt.

Absatz 2

Absatz 2 bestimmt, in welcher Höhe ein Einkauf pro Einkaufsjahr maximal erfolgen darf. Im Sinne einer absoluten betraglichen Deckelung wird festgelegt, dass die Einkaufszahlung höchstens 8 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Abs. 1 BVG betragen darf. Der Einkauf ist also in jedem Fall auf die Höhe des «kleinen Abzugs» gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 limitiert (2023: 7’056 Franken). Massgebend ist dabei der Wert, der im Jahr gilt, in dem der Einkauf vorgenommen wird. Die Beschränkung der jährlichen Einkaufszahlung auf den «kleinen Beitrag» gilt auch für Vorsorgenehmende ohne 2. Säule.

Die Ausschöpfung der Einkaufslimite in Höhe des «kleinen Beitrags» setzt natürlich voraus, dass die vorsorgenehmende Person überhaupt über ein Einkaufspotential in dieser Höhe verfügt. Der Einkauf darf das vorhandene Einkaufspotential auf keinen Fall überschreiten. Dabei entspricht das Einkaufspotential der vorsorgenehmenden Person der Summe ihrer nachträglich ausgleichsberechtigten Beitragslücken der vergangenen zehn Jahre. Da sowohl die Beitragsleistung der vorsorgenehmenden Person wie auch das zulässige Beitragsmaximum von Beitragsjahr zu Beitragsjahr variieren können, muss die Kalkulation des Einkaufspotentials auf die einzelne Jahresbeitragslücke (= Beitragslücke eines bestimmten Jahres) abstellen. Diese resultiert jeweils als Betragsdifferenz zwischen dem im betreffenden Jahr für die vorsorgenehmende Person maximal zulässigen Beitrag und dem in diesem Jahr von ihr tatsächlich geleisteten Beitrag. Das Einkaufspotential ergibt sich dann über den rückwirkend zulässigen Zeitraum hinweg als Summe der einzelnen Jahresbeitragslücken. Die einzelnen Jahresbeitragslücken werden dabei nicht aufgezinst.

Absatz 3

Die Bestimmung in Absatz 3 sieht vor, dass die Schliessung einer Jahresbeitragslücke lediglich durch einen einzigen Einkauf erfolgen darf. Eine einzelne Jahresbeitragslücke darf also