Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/22: Änderung der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zur Umsetzung der Motion 19.3702 von SR Ettlin «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» · 13 Seiten

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In diesem Artikel wird die Aktenführungs- und Datenaufbewahrungspflicht von Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge neu ausdrücklich verankert.

Absatz 1

Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge müssen die vorsorgerelevanten Daten und Informationen, die sie für die Beitrags- und Leistungsbemessung benötigen, in ihren Unterlagen verwalten. Dies wird bei den Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge überwiegend schon der Fall sein, weshalb die Bestimmung in Wesentlichen bloss die bereits bestehende Verwaltungspraxis normiert.

Hinsichtlich der Einführung der neuen Einkaufsmassnahme zählt die Bestimmung exemplarisch bestimmte Angaben auf, deren Aufbewahrung unentbehrlich ist, um die Rechtmässigkeit von Einkäufen auch zu einem späteren Zeitpunkt noch nachvollziehen und verifizieren zu können. Wie aus Bst. a und b hervorgeht, sind die ordentlichen Jahresbeiträge und die nachträglichen Einkäufe jeweils fortlaufend und voneinander unterscheidbar unter Angabe von Betrag und Datum des Zahlungseingangs von der Einrichtung in ihren Unterlagen festzuhalten. Sowohl die ordentliche Beitragsleistung wie auch die Einkaufszahlung müssen als solche identifizierbar sein, um für sich genommen beurteilt werden zu können. So beispielsweise zur Überprüfung der Einhaltung von Beitragslimiten oder zur Ermittlung der einzelnen Jahresbeitragslücke(n). Zusätzlich zum Einkaufsbeitrag muss die Einrichtung in ihren Unterlagen verzeichnen, welche Jahresbeitragslücke(n) durch den betreffenden Einkauf geschlossen werden. Nur so lässt sich später nachvollziehen, dass in Bezug auf diese Jahresbeitragslücke(n) ein (weiterer) Einkauf ausgeschlossen ist (s. Erläuterung zu Art. 7a Abs. 3). Hat die vorsorgenehmende Person bereits einen Bezug der Altersleistung gemäss Art. 3 Abs. 1 getätigt, ist ein Einkauf ebenfalls ausgeschlossen. Die Einrichtung hat diesen Umstand, der im Falle der gebundenen Vorsorge bei einer Bankstiftung gleichzeitig die Auflösung des Vorsorgeverhältnisses und somit eine Saldierung des betreffenden Kontos nach sich zieht, in ihren Unterlagen festzuhalten (Bst. c, s. zur Aufbewahrungspflicht gleich nachfolgend unter Absatz 2).

Absatz 2

Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge sind verpflichtet, die Unterlagen zum Vorsorgeverhältnis und die darin enthaltenen Informationen, Belege und weiteren vorsorgerelevanten Daten für die Dauer von 10 Jahre ab Beendigung des Vorsorgeverhältnisses aufzubewahren. Erforderlichenfalls ist somit über diesen Zeitraum hinweg der Zugang zu den Unterlagen eines Vorsorgeverhältnisses auch nach dessen Beendigung gewährleistet.