Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/22: Änderung der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zur Umsetzung der Motion 19.3702 von SR Ettlin «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» · 13 Seiten
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1 Einleitung
1.1. Ausgangslage
Die gebundene Vorsorge der Säule 3a sieht als einer der drei Pfeiler des Schweizerischen Sozialversicherungssystems die Möglichkeit zur steuerbegünstigen Selbstvorsorge vor (Art. 111 Abs. 1 und 4 BV). Personen, die in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erzielen, können ihre Vorsorge so durch steuerabzugsfähige Beiträge individuell aufbessern. Für die Durchführung der Säule 3a hat der Bundesrat die Kompetenz zur Festlegung der anerkannten Vorsorgeformen und der Abzugsberechtigung für Beiträge erhalten (Art. 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]1 in seiner bis zum 31. Dezember 2022 gültigen Fassung; seit dem 1. Januar 2023 werden die anerkannten Vorsorgeformen ebenfalls in Art. 82 Abs. 1 BVG ausdrücklich aufgeführt). Mit Erlass der «Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)»2 hat der Bundesrat diese Kompetenz ausgeübt. Als anerkannte Vorsorgeformen gelten die gebundene Selbstvorsorge bei Versicherungseinrichtungen und bei Bankstiftungen. In diese können Personen, die in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erzielen, jährlich einen Beitrag in einem durch den Bundesrat maximal festgelegtem Umfang entrichten und dafür bei der Einkommenssteuer einen entsprechenden Abzug geltend machen.
Die Motion Ettlin vom 19. Juni 2019 (19.3702, Einkauf in die Säule 3a ermöglichen3) beauftragt den Bundesrat, die erforderlichen Bestimmungen zu schaffen, damit Inhaber/Innen von Säule 3a-Konten und Säule 3a-Policen, die in früheren Jahren nicht die Maximalbeiträge in die Säule 3a einzahlen konnten, neu die Möglichkeit erhalten, solche Beitragslücken inskünftig durch einen Einkauf zu schliessen und diesen im Einkaufsjahr vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abzuziehen (sog. 3a-Einkauf). Zusätzlich zu einem Einkauf soll im entsprechenden Beitragsjahr der übliche Jahresbeitrag steuerwirksam entrichtet werden können. Im Einkaufsjahr muss die vorsorgenehmende Person über ein AHV-pflichtiges Einkommen verfügen.
1 SR 831.40
2 SR 831.461.3
3 19.3702 | Einkauf in die Säule 3a ermöglichen | Geschäft | Das Schweizer Parlament. Der Nationalrat hat die Motion am 2. Juni 2020 mit 117:70 Stimmen bei 1 Enthaltung überwiesen, nachdem sie der Ständerat am 12. September 2019 mit 20:13 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen hatte.