Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/22: Änderung der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zur Umsetzung der Motion 19.3702 von SR Ettlin «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» · 13 Seiten

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Absatz 5

Absatz 5 sieht als Verweisbestimmung vor, dass die Regelungen von Art. 7 Abs. 2 und 3 BVV 3 auch für abzugsberechtigte Beiträge in Form von Einkäufen gelten. Das bedeutet u.a., dass Beiträge in die Säule 3a auch in Form von Einkäufen bis längstens 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters zulässig sind, sofern die vorsorgenehmende Person ihre Erwerbstätigkeit fortsetzt, über die erforderliche(n) Einkaufslücke(n) verfügt und noch nicht damit begonnen hat, ihre Altersleistungen aus der Säule 3a zu beziehen.

Art. 7b (neu)

Diese Bestimmung bezweckt, dass Einkäufe bereits zum Zeitpunkt der Einzahlung korrekt erfolgen. So können komplizierte Rückabwicklungen weitgehend vermieden werden.6 Wer einen Einkauf tätigen möchte, muss diesen bei ihrer/seiner Einrichtung vorgängig beantragen. Der Antrag erfordert bestimmte Angaben von Seiten der vorsorgenehmenden Person. Die vorsorgenehmende Person muss im Antrag zudem bestätigen, dass bestimmte Voraussetzungen, die für die Vornahmen des Einkaufs von Rechts wegen erfüllt sein müssen, auch tatsächlich vorliegen. Gestützt auf diese Angaben und Bestätigungen muss die Einrichtung die Zulässigkeit des beantragten Einkaufs beurteilen.

Absatz 1

Die vorsorgenehmende Person hat den beabsichtigten Einkauf bei ihrer Einrichtung der gebundenen Selbstvorsorge schriftlich zu beantragen. Sie hat die im Antrag erforderlichen Angaben also zu unterzeichnen. Dies entspricht der gängigen Einkaufspraxis in der 2. Säule, wonach Vorsorgeeinrichtungen für die Einkaufsberechnung ebenfalls eine schriftliche Erklärung der versicherten Person verlangen und bestimmte Angaben einholen müssen.7 Mit Vorteil stellen die Einrichtungen ihren Kunden für den Antrag ein Formular zur Verfügung, um die nötigen Informationen im Falle eines Einkaufs standardisiert einzuholen.

Für den Antrag auf Annahme eines Einkaufs sind folgende Angaben erforderlich: Die antragstellende Person hat ihrer Einrichtung die Höhe des beabsichtigten Einkaufs anzugeben (Bst.

6 S. zu den Folgen unzulässiger Einzahlungen das Kreisschreiben Nr. 18 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Ziff. 9. Diesbezügliche Rückabwicklungsfolgen gelten auch im Falle von unberechtigten Einkäufen. Bei unzulässigen oder überhöhten Einkäufen aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben unterliegt die vorsorgenehmende Person zudem dem Risiko eines Nach- und/ oder Strafsteuerverfahrens.

7 Eine Anmeldung ist daher wie in der 2. Säule auch auf digitalem oder elektronischem Weg beispielsweise durch Hinterlegung einer der Unterschrift gleichwertigen elektronischen Signatur möglich.