Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/22: Änderung der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zur Umsetzung der Motion 19.3702 von SR Ettlin «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» · 13 Seiten

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Art. 8b (neu)

Gemäss Art. 3a Abs. 1 lit. b besteht die Möglichkeit, das Vorsorgekapital aus gebundener Selbstvorsorge in eine andere anerkannte Vorsorgeform zu übertragen. Das zieht jeweils die Auflösung des entsprechenden Vorsorgeverhältnisses nach sich. Die Regelung in Artikel 8b stellt sicher, dass bei diesem Vorgehen keine Informationen verloren gehen, die für die spätere Beurteilung von Einkaufsanträgen erforderlich sind. Die dafür nötigen Angaben müssen bei der Kapitalüberweisung daher von der übertragenden Einrichtung der neuen Einrichtung weitergegeben werden. So sind der neuen Einrichtung zum einen die ordentlichen Beitragsleistungen mitzuteilen, die die vorsorgenehmende Person die vergangenen zehn Jahre in die abtretende Einrichtung entrichtet hat, bevor sie nun im aktuellen Beitragsjahr die Einrichtung wechselt (s. Bst. a). Diese Information wird für die Ermittlung möglicher Jahresbeitragslücken weiterhin benötigt. Zum anderen sind der neuen Einrichtung alle Einkäufe mitzuteilen, die die vorsorgenehmende Person während der letzten zehn Jahre getätigt hat. Die übertragende Einrichtung muss dabei angeben, welche Jahresbeitragslücken durch die bezeichneten Einkäufe jeweils geschlossen wurden (s. Bst. b). Die neue Einrichtung muss diese ihr mitgeteilten Angaben dann gemäss Art. 8a Abs. 1 lit. a und b weiter verwalten.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom (…):

Absatz 1

Die Übergangsregelung in Absatz 1 sieht vor, dass lediglich Beitragslücken, die ab Inkrafttreten der Verordnungsänderung entstehen, zum Einkauf berechtigen. Beitragslücken, die schon vor Inkraftsetzung der neuen Einkaufsmassnahme eingetreten sind, können also nicht mehr ausgeglichen werden. Tritt die Verordnungsänderung per Anfang 2025 in Kraft, wird erstmals in diesem Jahr eine ausgleichsberechtigte Beitragslücke entstehen können. Ein Einkauf nach Art. 7a Abs. 1 wird also im Beitragsjahr 2026 zum ersten Mal zulässig sein. So kann beispielsweise eine versicherte Person, die letztmals 2020 Beiträge in die Säule 3a entrichtet hat, im Jahr 2026 erstmals die Beitragslücke aus dem Jahr 2025 schliessen. Die weiter zurückliegende Beitragsausstände aus den Jahren 2021-2024 kann sie hingegen nicht ausgleichen.

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Nach Einschätzung der Eidgenössischen Steuerverwaltung betragen die jährlichen Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer grob geschätzt 100 bis 150 Mio. Franken (Zahlen der Bundessteuerstatistik 2019, hochgerechnet auf 2023). Davon tragen die Kantone auf-