Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten
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Zus‰tzliche Vorschriften f¸r die Bereitstellung von Informationen
Genehmigung durch eine Justizbehˆrde (Art. 9)
In Anwendung des Grundsatzes des gleichwertigen Zugangs sieht Artikel 9 vor, dass ein Mitglied- oder assoziierter Staat f¸r die Bereitstellung von Informationen an einen anderen Mitglied- oder assoziierten Staat keine Genehmigung durch eine Justizbehˆrde verlangt, wenn f¸r eine gleichwertige Bereitstellung von Informationen innerhalb dieses Staats ebenfalls keine Genehmigung durch eine Justizbehˆrde erforderlich ist.
Wenn eine Genehmigung durch eine Justizbehˆrde vorgeschrieben ist, muss der SPOC oder die zust‰ndige Strafverfolgungsbehˆrde des ersuchten Staats unverz¸glich alle erforderlichen Schritte unternehmen, um diese Genehmigung durch eine Justizbehˆrde so schnell wie mˆglich einzuholen.
Zus‰tzliche Vorschriften f¸r Informationen, die personenbezogene Daten darstellen (Art. 10)
Artikel 10 regelt den Schutz personenbezogener Daten. In F‰llen, in denen der SPOC oder eine zust‰ndige Strafverfolgungsbehˆrde personenbezogene Daten an einen anderen Mitglied- oder assoziierten Staat ¸bermittelt, stellen sie namentlich sicher, dass diese Daten richtig, vollst‰ndig und aktuell sind und dass die Kategorien der bereitgestellten personenbezogenen Daten f¸r das Erreichen des Ziels des Ersuchens erforderlich und verh‰ltnism‰ssig sind.
Liste der Sprachen (Art. 11)
Die Mitglied- oder assoziierten Staaten f¸hren jeweils eine aktuelle Liste mit einer oder mehreren Sprachen, in denen ihr SPOC den Informationsaustausch betreiben kann. Eine dieser Sprache muss Englisch sein. Sie ¸bermitteln die Liste der Europ‰ischen Kommission, welche die Verˆffentlichung sicherstellt.
Bereitstellung von Informationen an Europol (Art. 12)
Wenn die ausgetauschten Informationen unter das Mandat von Europol fallen, pr¸ft der SPOC oder die zust‰ndige Strafverfolgungsbehˆrde fallweise, ob es erforderlich ist, eine Kopie des Informationsersuchens oder der bereitgestellten Informationen an Europol zu ¸bermitteln. Wird eine Kopie ¸bermittelt, so werden Europol auch die Zwecke der Verarbeitung der Informationen und etwaige Einschr‰nkungen dieser Verarbeitung mitgeteilt.
Sicherer Kommunikationskanal (Art. 13)
Artikel 13 sieht vor, dass Mitglied- oder assoziierte Staaten sicherstellen, dass ihr SPOC oder ihre zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden f¸r die ‹bermittlung von Informationsersuchen, die Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen oder die Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative als Kommunikationskanal SIENA nutzen. Ausnahmen sind mˆglich, wenn der Informationsaustausch die Beteiligung von Drittstaaten oder internationalen Organisationen erfordert, die Dringlichkeit des Informationsersuchens die vor¸bergehende Nutzung eines anderen Kommunikationskanals erfordert oder ein unerwarteter technischer oder operativer Zwischenfall die Nutzung von SIENA f¸r den Informationsaustausch verunmˆglicht. Ziffer 3 verlangt, dass der SPOC und die zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden direkt an SIENA angeschlossen sind.