Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
SPOC f¸r den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
Einrichtung oder Benennung, Aufgaben und F‰higkeiten der zentralen Kontaktstelle (Art. 14)
Artikel 14 listet verschiedene Eigenschaften auf, ¸ber die der SPOC jedes Mitglied- oder assoziierten Staats verf¸gen muss. Zusammengefasst muss der SPOC in der Lage sein, Informationsersuchen von anderen Staaten entgegenzunehmen und zu bewerten, sie an die zust‰ndigen nationalen Strafverfolgungsbehˆrden weiterzuleiten, die Analyse des Ersuchens zu koordinieren und die Informationen zu strukturieren und sie anschliessend einem anderen Staat zur Verf¸gung zu stellen, sofern die Voraussetzungen erf¸llt sind.
Ziffer 3 sieht vor, dass der SPOC Zugang zu allen Informationen hat, die den zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden zur Verf¸gung stehen. F¸r die Schweiz bedeutet dies namentlich, dass der SPOC Zugang zu den Informationen der Kantonspolizeien haben kˆnnen muss. Dar¸ber hinaus wird verlangt, dass der SPOC seine Aufgaben t‰glich rund um die Uhr wahrnimmt und dass er mit dem notwendigen Personal und den erforderlichen Mitteln f¸r die Ausf¸hrung seiner Aufgaben ausgestattet ist. Die Justizbehˆrden, die f¸r die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen durch eine Justizbehˆrde zust‰ndig sind, m¸ssen dem SPOC t‰glich rund um die Uhr auf Abruf zur Verf¸gung stehen.
Organisation, Zusammensetzung und Schulung (Art. 15)
Artikel 15 pr‰zisiert, dass die Mitglied- oder assoziierten Staaten daf¸r verantwortlich sind, die Organisation und Zusammensetzung ihres SPOC so festzulegen, dass er seine Aufgaben erf¸llen kann. Ziffer 2 sieht dabei vor, dass dem SPOC namentlich Mitglieder der nationalen Europol-Stelle, des SIRENE-B¸ros und des nationalen Interpol-Zentralb¸ros angehˆren m¸ssen, soweit der betreffende Mitgliedstaat durch die einschl‰gigen Rechtsvorschriften oder internationalen ‹bereink¸nfte zur Einrichtung solcher Stellen verpflichtet ist.
Die Mitglied- oder assoziierten Staaten m¸ssen ausserdem sicherstellen, dass das Personal ihres SPOC angemessen qualifiziert ist, damit es dessen Aufgaben wahrnehmen kann. Die Mitarbeitenden des SPOC m¸ssen die Kommunikationsmittel und das f¸r die T‰tigkeiten des SPOC relevante Recht, einschliesslich in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, sowie die Sprachen beherrschen, die auf der an die Europ‰ische Kommission ¸bermittelten Liste aufgef¸hrt sind.
Fallbearbeitungssystem (Art. 16)
In Artikel 16 ist geregelt, welche Eigenschaften das Fallbearbeitungssystem des SPOC besitzen muss. Mit diesem System m¸ssen beispielsweise die ein- und ausgehenden Informationsersuchen, die Kommunikation zwischen dem SPOC und den zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden und die Bereitstellungen von Informationen an andere Mitglied- und assoziierte Staaten erfasst werden. Zudem muss das System die Interoperabilit‰t mit SIENA und die Generierung der gem‰ss Richtlinie verlangten Statistiken gew‰hrleisten.
Cybersicherheitsrisiken m¸ssen in umsichtiger Weise behandelt und angegangen werden, und personenbezogene Daten d¸rfen nur so lange im Fallbearbeitungssystem gespeichert bleiben, wie es f¸r den SPOC zur Ausf¸hrung seiner Aufgaben erforderlich und verh‰ltnism‰ssig ist. Anschliessend m¸ssen sie unwiderruflich gelˆscht werden.