Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten

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Zusammenarbeit zwischen den zentralen Kontaktstellen (Art. 17)

Die Mitglied- oder assoziierten Staaten sind angehalten, die Zusammenarbeit zwischen ihren SPOC und den zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden zu fˆrdern. Die Leiterinnen und Leiter der SPOC m¸ssen zum Zweck der Erleichterung dieser Zusammenarbeit mindestens einmal j‰hrlich zusammenkommen.

Schlussbestimmungen

Statistiken (Art. 18)

Die Mitglied- oder assoziierten Staaten sind verpflichtet, der Europ‰ischen Kommission Statistiken ¸ber den Informationsaustausch zu ¸bermitteln, der gem‰ss der Richtlinie stattgefunden hat. Zu den verlangten Informationen gehˆren die Anzahl gestellter, eingegangener und abgelehnter Informationsersuchen.

Berichterstattung (Art. 19)

Drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie und danach alle f¸nf Jahre legt die Europ‰ische Kommission dem Europ‰ischen Parlament und dem Rat der EU einen Bericht ¸ber die Bewertung der Durchf¸hrung dieser Richtlinie vor.

Vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie und danach alle f¸nf Jahre legt die Europ‰ische Kommission dem Europ‰ischen Parlament und dem Rat der EU einen Bericht ¸ber die Bewertung der Wirksamkeit dieser Richtlinie vor.

ƒnderung des Schengener Durchf¸hrungs¸bereinkommens (Art. 20) und Aufhebung (Art. 21)

Die Richtlinie ersetzt die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI (´Schwedische Initiativeª), die 18 Monate nach dem Inkrafttreten der Richtlinie aufgehoben wird.

Umsetzung (Art. 22)

Bis sp‰testens 18 Monate nach dem Inkrafttreten der Richtlinie m¸ssen die Mitglied- oder assoziierten Staaten die Massnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, verabschieden und verˆffentlichen. Sie beginnen exakt 18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie mit der Anwendung von deren Bestimmungen. Artikel 13 zu SIENA muss erst vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie angewandt werden.

3 Grundz¸ge des Umsetzungserlasses

3.1 Die beantragte Neuregelung

Ziel des vorliegenden Bundesbeschlusses ist es, den im Rahmen des SAA eingegangenen Verpflichtungen zur ‹bernahme und Umsetzung von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands nachzukommen und f¸r die in der Richtlinie (EU) 2023/977 formulierten Verpflichtungen klare und verst‰ndliche rechtliche Bestimmungen zu schaffen. Der Rahmenbeschluss 2006/960/JI, welcher durch die Richtlinie (EU) 2023/977 ersetzt wird, wurde seinerzeit mit dem SIaG umgesetzt.

Damit besteht bereits ein Bundesgesetz, welches den Informationsaustausch mit Schengen-Staaten im Bereich der Strafverfolgung regelt. Dieses Gesetz soll beibehalten und im Lichte der neuen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/977 angepasst werden. Dies bietet wie bisher den Vorteil, dass Erg‰nzungen, Pr‰zisierungen oder g‰nzlich