Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten

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neue Bestimmungen zum Informationsaustausch in einen bestehenden und ¸bersichtlichen Rahmen eingeflochten werden kˆnnten.

3.2 Praktische Umsetzung der Richtlinie

Wie bereits im Rahmen der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI soll der k¸nftige Anwender sich auf einen umfassenden, ¸bersichtlichen Gesetzestext abst¸tzen kˆnnen. Der konkrete Anpassungsbedarf im SIaG wird im Folgenden zusammengefasst.

Die Richtlinie (EU) 2023/977 regelt verbindlich, unter welchen Bedingungen Informationen zu Straftaten auf Ersuchen eines Schengen-Staats oder auf eigene Initiative ¸bermittelt werden m¸ssen. Da f¸r den Austausch von Personendaten eine Rechtsgrundlage bestehen muss und der Austausch von Informationen im bisherigen SIaG nicht verbindlich geregelt wurde, muss eine entsprechende Grundlage im Gesetzesentwurf vorgesehen werden. Folglich sind nebst den Modalit‰ten auch die Bedingungen f¸r den Austausch zu regeln. Die Richtlinie (EU) 2023/977 richtet sich an jede Polizei-, Zoll- oder sonstige Behˆrde, die nach nationalem Recht f¸r die Aus¸bung von ˆffentlicher Gewalt und die Ergreifung von Zwangsmassnahmen zum Zwecke der Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten zust‰ndig ist. Der Geltungsbereich des SIaG umfasst derzeit lediglich die Strafverfolgungsbehˆrden des Bundes und ist somit das Bundesamt f¸r Polizei, das Bundesamt f¸r Zoll und Grenzsicherheit und die Bundesanwaltschaft gerichtet. Die Definition gem‰ss der Richtlinie (EU) 2023/977 der zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden fasst aber auch die kantonalen Strafverfolgungsbehˆrden mit ein. Folglich wird das SIaG dahingehend angepasst werden. Der Gegenstand und Geltungsbereich in Artikel 1 SIaG muss entsprechend aktualisiert werden.

Aufgrund des erweiterten Geltungsbereichs der Richtlinie (EU) 2023/977 und pr‰zisierten Modalit‰ten des Informationsaustauschs sind die Begriffsdefinitionen zu ¸berarbeiten. Neu werden die f¸r die Anwendung des Gesetzes notwendigen Begriffe in Artikel 2 des Gesetzesentwurfs eingef¸hrt. Dadurch werden auch die bisher bestehenden Begriffsdefinitionen der Strafverfolgungsbehˆrden des Bundes (Art. 3 SIaG) und der Strafverfolgungsbehˆrden der anderen Schengen-Staaten (Art. 4 SIaG) ersetzt.

Nach der Richtlinie (EU) 2023/977 erfolgt der Informationsaustausch abgesehen von wenigen Ausnahmef‰llen ¸ber die nationale Kontaktstelle jedes Schengen-Staats. Die nationale Kontaktstelle ist der SPOC und koordiniert den Austausch von Informationen unter der Richtlinie (EU) 2023/977. fedpol nimmt nach geltendem Recht (Art. 5 SIaG) bereits die Funktion der nationalen Kontaktstelle wahr, wobei der Austausch jedoch nicht zwingend ¸ber ihn bzw. fedpol ergehen muss. Die Rolle von fedpol als Dreh- und Angelpunkt des Informationsaustausches werden folglich im Gesetzesentwurf pr‰zisiert und ihre Aufgaben erweitert. Die Richtlinie (EU) 2023/977 gibt den Schengen-Staaten die Mˆglichkeit, zus‰tzlich zur nationalen Kontaktstelle auch einzelne Strafverfolgungsbehˆrden dazu zu berechtigen selbst‰ndig Informationsersuchen zu stellen. Um den Informationsaustausch optimal zu koordinieren und um die Kantone administrativ zu entlasten, wird auf diese Mˆglichkeit jedoch verzichtet. Als st‰ndig besetzte nationale Kontaktstelle wird die Einsatz- und Alarmzentrale von fedpol (EAZ fedpol) ernannt. Sie ist der SPOC f¸r alle ein- und ausgehenden Informationen oder Ersuchen und koordiniert den Informationsaustausch, ob mit den Strafverfolgungsbehˆrden der anderen Schengen-Staaten oder den schweizerischen Strafverfolgungsbehˆrden. In Artikel 3 des Gesetzesentwurfes werden die nationale Kontaktstelle und deren Aufgaben definiert. Der bisherige Artikel 5 des SIaG wird damit abgelˆst.