Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten
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In Artikel 4 wird wie bisher in Artikel 2 Absatz 3 SIaG die Bestimmungen zum Schutz von Personendaten im Rahmen der Amtshilfe im Bereich der Polizei verwiesen (Art. 349a–349h StGB). Die Personendaten, welche ¸bermittelt werden d¸rfen, werden auf die von der Richtlinie (EU) 2023/977 erfassten Personen- und Datenkategorien eingeschr‰nkt. Die einzelnen Kategorien sind im neuen Anhang 2 aufgef¸hrt.
Die Richtlinie (EU) 2023/977 legt f¸nf Grunds‰tze fest, welche f¸r den Informationsaustausch ber¸cksichtigt werden m¸ssen. Nebst dem Grundsatz der Gleichbehandlung, welcher bereits im geltenden Artikel 6 SIaG verankert wurde, kommen der Grundsatz auf Verf¸gbarkeit, der Grundsatz der Vertraulichkeit, der Grundsatz des Dateneigentums und der Grundsatz der Datenzuverl‰ssigkeit hinzu. Der Grundsatz der Gleichbehandlung, der Grundsatz des Dateneigentums sowie der Grundsatz der Datenzuverl‰ssigkeit sind bereits im StGB verankert. Der Grundsatz der Verf¸gbarkeit geht aus Artikel 1 und 2 des Gesetzesentwurfs hervor. Folglich wird der Grundsatz der Gleichbehandlung in Artikel 6 SIaG aufgehoben und der Grundsatz der Vertraulichkeit in Artikel 5 des Gesetzesentwurfes geregelt.
Die Artikel 6 bis 11 des Gesetzesentwurfes ersetzen die Artikel 8 bis 12 SIaG, welche die Bedingungen und Modalit‰ten f¸r die ‹bermittlung von Informationen zur Verh¸- tung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten auf Ersuchen pr‰ziseren. Die einzelnen Bestimmungen zu den Formvorschriften, Fristen und Ablehnungsgr¸nde von Informationsersuchen werden der Richtlinie (EU) 2023/977 entsprechend angepasst. Da der Informationsaustausch ausschliesslich ¸ber den SPOC erfolgt, werden zus‰tzlich die Prozesse zwischen dem SPOC und den schweizerischen Strafverfolgungsbehˆrden sowie dem SPOC und den nationalen Kontaktstellen und den benannten Strafverfolgungsbehˆrden der anderen Schengen-Staaten pr‰zisiert.
Die ‹bermittlung von Informationen aus eigener Initiative wird aus systematischen ‹berlegungen von den Informationsersuchen getrennt und in einem separaten Abschnitt behandelt. Der in Artikel 7 SIaG geregelte Informationsaustausch ohne Ersuchen wird neu in den beiden Artikeln 12 und 13 geregelt. Nebst dem obligatorischen Informationsaustausch betreffend schwere Straftaten gem‰ss Anhang 1 wird neu auch die fakultative ‹bermittlung von Informationen zur Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten ausserhalb dieses Straftatenkataloges eingef¸hrt.
Damit die EAZ fedpol als nationale Kontaktstelle die Aufgaben gem‰ss der Richtlinie (EU) 2023/977 und des SIaG wahrnehmen kann, muss sie die Informationen, die vom Bund, den Kantonen oder den Schengen-Staaten ¸bermittelt werden, bearbeiten und Statistiken zuhanden der Europ‰ischen Kommission erstellen kˆnnen. Mit Artikel 14 und 15 werden die hierzu notwendigen gesetzlichen Grundlagen f¸r die Bearbeitung von besonderes sch¸tzenswerten Daten und der Erstellung von Statistiken zu Gunsten der nationalen Kontaktstelle geschaffen.
In Anhang 1 werden die Schengen-Assoziierungsabkommen aufgef¸hrt. In Anhang 2 sind die personenbezogenen Daten aufgelistet, welche im Rahmen des Schengener-Informationsaustauschs an andere Schengen-Staaten ¸bermittelt werden d¸rfen. In Anhang 3 werden die Straftaten aufgef¸hrt, welche nach schweizerischem Recht denjenigen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI entsprechen oder gleichwertig sind. Der Anhang wird insbesondere aufgrund neu hinzugekommener Straftaten aktualisiert.