Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten
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3.3 Erl‰uterungen zu einzelnen Artikeln
Vorbemerkungen
Aufgrund der Neuerungen der Richtlinie (EU) 2023/977 sind die Mehrheit der Bestimmungen des SIaG anzupassen. Deshalb ist das SIaG einer Totalrevision zu unterziehen.
Ingress
Der Ingress des geltenden SIaG verweist auf den Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 ¸ber die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen Strafverfolgungsbehˆrden der Mitgliedstaaten der Europ‰ischen Union, welcher durch die Richtlinie (EU) 2023/977 aufgehoben wurde. Der Ingress wird entsprechend angepasst.
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Absatz 1
Der Zweck des Gesetzesentwurfes liegt darin, Informationen zum Zwecke der Verh¸- tung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten vereinfacht zu ¸bermitteln. Der Informationsaustausch erfolgt auf Ersuchen oder aus eigener Initiative (spontan). Die Bedingungen und die Modalit‰ten f¸r die ‹bermittlung von Informationen werden im Gesetzesentwurf geregelt. Im Unterscheid zum geltenden SIaG geht der Anwendungsbereich des Gesetzesentwurfes weiter, als das bisherige Recht.
Es besteht neuerdings die Pflicht, verf¸gbare Informationen zur Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten zu ¸bermitteln. Die ‹bermittlung von Informationen auf Ersuchen ist f¸r s‰mtliche Schengen-Staaten obligatorisch und kann nur noch verweigert werden, wenn die hierzu notwendigen Bedingungen nicht erf¸llt sind oder die in der Richtlinie vorgesehenen Ablehnungsgr¸nde vorliegen. Sind die Bedingungen erf¸llt und liegen keine Ablehnungsgr¸nde vor, sind die angeforderten Informationen an den ersuchenden Schengen-Staat zum Zweck der Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten zu ¸bermitteln. Die Bekanntgabe von Personendaten an die Schengen-Staaten ist nach Artikel 349a StGB i.V.m. Artikel 36 Abs. 1 Datenschutzgesetzes12 (DSG) zul‰ssig, wenn daf¸r eine gesetzliche Grundlage besteht. Da vom Informationsaustausch im Sinne dieses Gesetzes auch besonders sch¸tzenswerte Personendaten betroffen sind, bedarf es einem Gesetz im formellen Sinn. Auch f¸r die Bearbeitung von besonders sch¸tzenswerten Daten juristischer Personen und die Bekanntgabe von Daten juristischer Personen bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (Art. 57r und 57s Abs. 1 RVOG13). Mit diesem Gesetzesentwurf werden die notwendigen Rechtsgrundlagen betreffend die Bekanntgabe von Daten geschaffen.
Durch den Gesetzesentwurf werden nicht mehr nur die Strafverfolgungsbehˆrden des Bundes, sondern auch die kantonalen Strafverfolgungsbehˆrden erfasst. Soweit es in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes liegt, ist der Gesetzesentwurf also auch f¸r die Kantone verbindlich ‹berdies sind auch die Kantone an die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/977 gebunden (vgl. genauer hierzu in Art. 10).
12 SR 235.1
13 SR 172.010 (Stand am 1. September 2023)